856 Pandect. L. XL VII. Tit. 4. Si is, qui tettam. liier etc.
einem Hause oder Weinberge verbaueten Balkens, noch dessenFoderung mittels der Eigenthumsklage. Das Gesetz tliat diesmit wohlweiser Fifrsicht, damit nicht Gebäude unter diesemVorwande wieder müssen eingerissen, oder die Caltur derWeinberge gestört werden; allein wider den des VorbauensUeberfiihrten ertheilt es eine Klage auf das Doppelte., §. 1.Unter Balken (tigtium) ist aber jedwedes Material begriffen,woraus ein Gebäude besteht, oder der zu einem Weinbergeiiothwcndig ist. Daher sagen Einige, dass auch Ziegel, Steineund Backsteine 39 ) und alles Uebrige, was sonst zu Gebäudennützlich ist (denn das Wort tignutn kommt von tegere (be-decken) her), also auch Kalk und Sand unter der BenennungBalken mit verstanden werde. Ebenso ist unter der Benen-nung Balken in Bezug auf Weinberge alles dazu Erforder-liche begriffen, wie z. B. Latten 40 ) und Pfiilile. §. 2. Esmuss aber auch die Klage auf Auslieferung ertheilt werden,denn es darf Derjenige nicht geschont werden, der wissentlichin ein Gebäude eine fremde Sache eingeschlossen und befestigthat; man greift ihn neinlich nicht als Besitzer an, sondern alshabe er es durch Arglist dahingebracht, dass er nicht mehrbesitze.
2. ULP. lib. XLII. ad Sabin. — Wenn man aber denFall annimmt, dass Namens eines in Gebäude verbauten ge-stohlenen Balkens geklagt worden sei, kann mau da wolilAnstand nehmen, ob die Eigenthuinsklage noch ausserdem zu-ständig sei? Ich zweifele gar nicht daran, dass sie es sei.
Vierter Titel.
Si is, qui testamento liier esse jussus erit, postmortem domini ante aditam hereditatemsurripuisse aut corripuisse quid dicitur.
( Wenn angegeben werden wird, dass derjenige [Scfec], der in einemTestamente geheissen worden, frei zu sein, nach des Herrn Todevor dem Erbtchaflsantrilt Etwas gestohlen oder verdarben habe.)
1, ULP. lib. XXXVIII. ad Ed. -~ Wenn durchArglist Dessen, der frei zu sein geheissen wor-den, nach seines Herrn Tode vor dem E rb schaftsan-tritt Etwas an dem Nachlass, der Dessen War, derihm freizusein geheissen hatte, geschehen seinsoll, dass Etwas davon an den Erben nicht gelan-ge, gegen den werde ich binnen eines mit Ueber-springung zu rechnenden Jahres ein Verfahren
39) Testa, s. & uj. Obl. IX. 26.
40) Perticae, s. /. 168. dt v, s. (Weidengerten zum Anbinden '!)