Panukct. L. XL VII. Tit. 3. De tigno junclo.
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er aber die Diebstahlklage auf das Doppelte gewühlt, so kanner wegen llaubes noch dergestalt klagen, dass er das Vier-fache nicht überschreitet.
91. PAUL. lib. sing, de poen. pag. — Wenn ein Freige-lassener seinen Freilasser, oder ein Client, oder TagelöhnerDen bestohlen, der ihn gciniethet hat, so entsteht keine Dieb-stahlklage.
92. JAVOLEN. lib. IX. e.x poster. Lab. — Ein Klei-derwäscher ist von Seiten des Eigenthiiiners yon der Mieth-klage befreit worden. Hier kann, sagt Labeo, Ersterer nichtweiter die Diebstahlsklage mit Erfolg erheben. Ebenso müsse,wenn er zuvor die Diebs! iihlsk läge erhoben, ehe die Mieth-klage erhoben ward, und bevor über die erstere erkannt wor-den , derselbe von der letztern Befreiung' erhalten hät(e, derDieb von jener losgezahlt werden; wenn aber nichts vonalledem vorgefallen sei, so müsse ihm der Dieb vermiheiltwerden. Dies darum, weil er die Diebstahlsklage insofernhat, als er interessirt ist. §. 1. Niemand kann einem AndernHülfe und Jlalh leisten, der selbst, um einen Diebstahl zubegehen, noch keinen Plan fassen kann.
93. LABEO Hb. II. Pith. u Paul. epit. — Wenn Jemaudwusste, dass ihm Etwas gestohlen werde, und es nicht ver-hindert hat, so kann er nicht wegen Diebstahls klagen. Pau-lus: Im Gegentheil, umgekehrt. Denn, wenn Jemand weiss,.dass ihm Etwas geraubt werde, und, weil er es nicht ver-hindern kann, sich ruhig verhalten hat, so kann er Diebstahl-klage erheben. Auch wenn er es verhindern konnte und esnicht gethan hat, wird er nichtsdestoweniger wegen Diebstahlsklagen können. Auf diese Weise pflegt auch ein Freilassergegen seinen Freigelassenen, und Der, vor dem grosse Ehr-furcht gehegt wird, gegen Den, den gegenwärtig seine Scheuvom Widerstand abhielt, einen Diebstahl zu begehen.
94. ULP. lib. XXXVIII. ad Ed. — Es ist zu bemer-ken, dass jetzt ineistenthcils wegen Diebstahls criminaliter ge-klagt wird, und der Kläger schriftliche Anklage erhebt, nichtals lande ein öffentliches Verfahren [desfalls] statt, sondern weiles für g-ut befunden worden, den Muthwillen der Kläger durcheine ausserordentliche Ahndung zu zügeln. Es kann jedochdeshalb, wer sonst will, nicht weniger auch civiliter klagen.
Dritter Titel.
De tigno j u n c t q.
(Vom verbauten Balken:)
1. ULP. lib. XXXVII. ad Ed. — Das Zwölftafelgesetzgestattet weder die Herausnahme eines gestohlenen und in