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Pa.vdbct. L. XL VII. Tit. % De furtis.
Stahlsklage haften, und wenn er sie zu seinem Willen ge-zwungen, mit der Strafe des Favischen Gesetzes belegt werden.§. 3. Wer Urkunden und Quittungen entwendet hat, der wirddurch die Diebstahlklage auf die darin vorgeschriebene Summehaften; es thut dabei nichts zur Sache, wenn sie durchge-strichen sind, -weil mit diesen die Zahlung einer Schuld um80 mehr bewiesen werden kann.
85. NERAT. Hb. I. Respons. — Wenn Jemand yonDessen Vermögen, den er für tod hielt, der aber noch amLeben war, Sachen als Erbe in Besitz g-enommen hat, so be-geht er keinen Diebstahl. §. 1. Dass Demjenigen, wider denim eigenen Namen wegen Diebstahls geklagt worden ist, wennNamens eines Sclaven wegen einer andern Sache wider ihngeklagt wird, die Einrede des zugleich geschehenen Diebstahlsnicht eftheilt 'werden dürfe, ist eine angenommene Rechtsregel.
86. PAUL. lib. II. ad Nerat. — Obwohl eine gestohleneSache, sobald sie nicht an den Eigenthiimer zurückgekehrt ist,hiebt ersessen werden kann, so lässt sich doch behaupten,dass, wenn desfalls eine Strcitwürdcriing vorgefallen, oderder Eigenthiimer sie an den Dieb verkauft hat, das Recht derErsitzung nicht unterbrochen werde.
87- Idem lib. II. Manual. — Wer dabei betheiligt ist,"dass eine Entwendung nicht geschehe, der hat die Diebstahls -klage, wenn er die Sache mit Bewilligung des Eigenlhümersinnehatte, wie z. B. der Pächter. Wer aber nur nach seineineigenen Willen Geschäfte führt, oder als Protutor, hat sowenig, wie der Vormund oder Curator wegen einer durchsein Verschulden gestohlenen Sache die Diebstahlsklage. In-gleichen Derjenige, dein auf den Grund einer Stipulation odereines Testaments ein Sclave entrichtet werden muss, wenn ergleich ein Interesse hat; auch nicht der Bürge eines Pächters.
88. TRYPHON. lib. IX. Disput. — Wenn eine ge-stohlene oder gewaltsamerweise in Besitz genommene Sachean den Eigenthiimer zurückkehrt, ohne dass er etwas davonweiss, so wird sie nicht als in seine Gewalt zurückgekehrtbetrachtet; deshalb erfolgt auch keine Ersitzung, wenn sienach einein derartigen Besitz von Seiten des Herrn an einenKäufer guten Glaubens gekommen ist.
89. PAUL. lib. I. Decret. — Dem Gläubiger steht dieDielstihlsklage auf die Summe des Werths des Pfandes, nichtder Schuldfoderung zu. Wenn aber der Schuldner selbst dasPfand gestohlen hat, so gilt das Gegentheil, nemlich, dass erauf die Summe des schuldigen Geldes und der Zinsen davonmit der Diebstahlsklage angegriffen -wird.
90- Idem lib. sing, de conc. action. — Wer wegen Raubesgeklagt hat, kann wegen Diebstahls nicht auch klagen. Hat