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Pandect. L. XL VII. Tit. 2. De furlit.
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Geldsumme •wirklich verschuldet worden, so verschwindet,wenn des Tilius Genehmigung' erfolgt ist, die Diebstahlsklage,weil der Schuldner befreit wird. §. 6. Ein falscher Geschäfts-besorger begeht aber nur dann einen Diebstahl an Gelde, wenner auch unter dein angenommenen Namen eines wahren Gc-schäflsbesorgers, den der Gläubiger hatte, einen fremden Schuld-ner Untergängen hat. Dies gilt ebenfalls von Dein, der ver-sichert hat, er habe als Erbe des Gläubigers Sempronius eineSumme Geldes zu fodern, während er ein Anderer war. §. 7.Jemand, der des Titius Vermögen verwaltete, zahlte in dessenWarnen einein falschen Geschäftsbesorger seines Gläubigers, undTitius genehmigte es. Hier erwächst ihm die Diebstahlklagenicht, welche sofort bei Zahlung des Geldes Dem, der eszahlte, erwachsen ist, weil dein Titius das Eigentluim an denGeldstücken nicht gehörte, und ebensowenig- der Besitz, son-dern Titius hat zwar die Condiction wegen gezahlter Nicht-schuld, die wegen Diebstahls aber Derjenige, der das Geldgezahlt hat, welche, wenn Titius mit der Geschäftsfuhnings-klage belangt worden, nach dem Ermessen des Kichters ihmabgetreten wird.
83. PAPIN. lib. I. Resjwns. — Wegen dem städtischenGemeinwesen entwendeten Geldes haftet [ihm] der Thäter durchdie Diebstahlsklage, nicht 37 ) wegen des Verbrechens des Cas-seudiebstahls 38 ).
84. PAUL., lib. II. Sent. — Ein Kleiderwäscher nnd einSchneider, die Kleider zu reinigen oder auszubessern erhaltenhaben, werden, wenn sie davon Gebrauch machen, so be-trachtet, als begingen sie dadurch einen Diebstahl, weil siedieselben nicht zu diesem Ende erhalten haben. §. 1. WennFrüchte von einem Landgute gestohlen worden sind, so könnender Pächter sowohl als der Eigenthümer wegen Diebstahlsklagen, weil ihnen Beiden an der rechtlichen Verfolgung derSache gelegen ist. §. 2. Wer eine Sclavin, die nicht Hureist, der Wollust wegen geraubt hat, der wird durcli die Dieb-
37) Non. Diese Stelle mit l. 4. §. tilt. ad L. J. pecul. zu vereini-gen, interpretirt By n kersli'o ck Obs. I. IV. cd. da» nundurch iio» tanlum. Ein zweiter Versuch desselben versetztso: crim. pecul. n on actione furti tenetur, wo dann nonebenso verstanden weiden kann: de Hctcs /. /. Miiccll.c. 16. erklärt die obige Stelle von der Privatsatisfaction, welchedie civilnt fodern könne, wozu actio furti nöthig sei, obwohldas crimen peculatui zugleich vorhanden sei; bei tettelurwäre also dann hinzuzudenken: civilali. — Diese Erklärungscheint mir höchst natürlich. Der neueste Interpret, DirksenHeiträge u. s. W. S.370. neigt sich zu den obigen Emendationon.
38) Peculatui ist die Entwendung öffentlichen Eigenthums durcheinen Privaten, s. Tit. 13. des f. B.