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4 (1832)
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Pandkct. L. XL VII. Tit. 2. De furtii.

79. POMPON. IIb. XIII. es var. lect. — Wer einenSack, -worin Geld befindlich war, gestohlen hat, der haftetauch Namens des Sackes wegen Diebstahls, wenn er auch garnicht die Absicht gehabt, den Sack zu stehlen.

80. PAPIN. lib. VIII. Quaest. — Es gab Jemand [demAndern] eine Sache zu besichtigen. Wenn den Empfänger dieGefahr trifft, so kann er auch selbst wegen Diebstahls klagen.

81. 1dkm lib. IX. Quaest. — Wenn der Schuldner einPfand gestohlen, so kann er Das, was er in Folge der Dieb-stahlsklage gezahlt hat, auf keine Weise zuriiekfodern.

82. Idem lib. XII. Quaest. —. "Wenn ich einen Sclavenverkauft und noch nicht übergeben habe, und er mir ohnejneine Schuld gestohlen worden ist, so spricht mehr dafür,dass mir die Diebstahlsklage zustelle; es erscheint auch meinInteresse als betheiligt, weil das Eigenthum mir gehörte, oder-weil ich auf Abtretung der Klagen hafte. §. 1. Wenn aberdie Diebstahlsklage vermöge des Eigeiithumsrechts erhobenwird, so wird, obwohl sie dann nur zuständig ist, wenn einInteresse vorhanden ist, mein Vorfheil dennoch auf die Wür-derung des körperlichen Gegenstandes bezogen, wenn sonstauch kein Interesse weiter da ist. Dies gilt auch von Ue-dingtfreien und einem bedingungsweise ausgesetzten Vermächt-niss; wer das Gegentheil behaupten wollte, der würde denDetrag nicht leicht feststellen können. Weil daher der Nutzennur dann allein die Würderung begründet, wenn die Diebstahls-klage abgesehen vom Eigentimm entspringt, so kann iu diesenFüllen dieselbe nicht auf die Würderung des körperlichen Ge-genstandes bezogen werden. §. 2. Wenn ich auf Auslieferunggeklagt habe, um mir einen vermachten Sclaven zu erwählen,und von dem Gesinde ein einziger Sclave gestohlen wordenist^ so wird der Erbe die Diebstahlsklage haben; denn ihmist daran gelegen; warum Verwahrung vertreten werdenmüsse, darauf kommt nichts an. §. 3. Da der Räuber jedenFalls einen Diebstahl begeht, so ist er für einen offenbarenDieb zu halten. §. 4. Derjenige, durch dessen Arglist geraubtworden, haftet zwar nicht durch die Diebstahlsklage, wohlaber durch die wegen Raubes. §. 5. Wenn Titius, Namensdessen ein falscher Gesehäftsbesorger trüglicherweise Geld inEmpfang genommen, es genehmigt', so kann zwar Titius dieGeschäftsführungsklage erheben, Dem aber, der Geld, w r as ernicht schuldig' war, gegeben hat, wird wider Titius die Con-diction einer gezahlten NichtBchuld zustehen, wider den falschenGeschäftsbesorger wird die Diebstahlklage fortdauern; ist [dieKlage wider] Titius erwählt -worden, so wird nicht unbilliger-weise durch die Einrede der Arglist die Abtretung der Con-diction wegen Diebstahls verlangt werden. Ist hingegen die