Pandkct. L. XLV1I. Tit. 2. De furtit.
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stalil mir Attins, wider den mm ich sowohl als deren Herrwegen Diebstahls klagte. Ich frage: Wie gross die Würde-rung' für Beide geschehen müsse ? Antwort: Für den Käuferimiss die Würderung auf das Doppelte seines Interesses ge-schehen, für den Herrn auf das Doppelte des Wertheg derFrau; auch darf, sagt er, uns das nicht irre machen, dass dieStrafe des Diebstahls Zweien geleistet werden wird, weil, dasie Namens derselben Sache geleistet wird, sie dem Käuferwegen des Besitzes, und dem Herrn wegen des Eigenthumsentrichtet werden muss.
77. POMPON. lib. XXI. ad Qui?it. Muc. — Wenn Der-jenige, der sich für einen Geschüftsbesorger ausgab, es be-wirkt hat, dass ich entweder ihm, oder wem er mich unter-stellt hat, ein Versprechen ablegte, so kann ich wider ihndie Diebstahlklage nicht erheben, weil kein körperlicher Ge-genstand mit in's Spiel gekommen ist, der in diebischer Ab-sicht entwendet worden wäre.
78. Idem lib. XXXVIH. ad Quint. Muc. — Wer voneiner ihm geliehenen oder bei ihm niedergelegten Sache einenandern Gebrauch gemacht hat, als zu dem er sie empfing, derhaftet, wenn er glaubte, dass er es nicht wider Willen desHerrn thue, nicht wegen Diebstahls; ebenso haftet er im Ge-ringsten nicht mittels der IViederlegungsklage. Haftet er durchdie Leihklage? Es ist hier lediglich seine Schuld in Betrachtzu ziehen, d. h. ob er nicht daran hätte denken sollen, ob derEigenthümer es wohl erlauben werde. §. 1. Wenn Einer denAndern bestohlen, und ihm Das, was er gestohlen, wiederein Anderer gestohlen hat, so kann der Eigenthümer diesesGegenstandes wider den letztern Dieb die Diebstahlsklage er-heben, der erstere Dieb kann es nicht, und zwar darum, weildem Eigenthümer, nicht aber dem ersten Diebe daran gelegenist, das gestohlene Gut wieder zu erhalten. So sagt Quin-tus Mucius, und erhatliecht; denn, wenn auch der ferstejDieb ein Interesse an Wiedererlangung der Sache darum hat,weil er durch die Condiction haftet, so hat doch wider den[DiebJ nur Derjenige die Diebstahlklage, wessen Interesseauf einem anständigen Grunde beruht. Wir befolgen daherdie Meinung des Servius nicht, welcher glaubte, dass, wennkein Eigenthümer einer gestohlenen Sache vorhanden sei, nochauftreten würde, der Dieb die Diebstahlsklage haben werde;denn das fgestohlene Gut] Wird dann ebensowenig als seinbetrachtet, da er ja einen Gewinn machen würde. Es wirdalso der Eigenthümer wider Beide die Diebstahlklage haben,sodass, wenn er mit dein Einen dieselbe anfängt, sie nichts-destoweniger wider den Andern fortdauert, aber auch die Con-diction, weil sie aus zwei verschiedenen Thatsachen haften.
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