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Pandect. L. XL VII. Tit. 2. De furtii.
den, wenn sie der Erblasser nicht zum Pfände gegeben, oderverliehen hatte,
71. SCAEVOLA Hb. IV. Quaest. — oder woran derNiessbrauch einem Andern gehört.
72. MARCELL. lib. VIU. Dig. — Denn in diesen Fallenglauble er, geschehe an Erbsehaftssachen ein Diebstahl, undwerde die Ersitzung verhindert, und darum könne dem Erbeitanch die Diebstahlsklage zustehen.
73. JAVOLEN. lib. XV. es Cass. — Wenn Derjenige,dem eine Sache geliehen worden, einen Diebstahl an derselbenbegangen hat, so kann wider ihn sowohl die Diebstahlklageals die Leihklage erhoben werden, und wenn erstere erhoben■worden ist, erlischt die letztere 33 ), wenn letztere, so wirdder erstem eine Einrede entgegengesetzt werden können. §. 1.Wegen derjenigen Sache, die [von Jemand] als Erbe besessenwird, gebührt die Diebstahlsklage dem Besitzer nicht, obwohlman sie ersitzen könnte, weil [blos] Derjenige die Diebstahls-klage erheben kann, dem daran gelegen ist, dass die Sachenicht gestohlen werde; ein Interesse scheint aber nur Der-jenige zu haben, der einen Schaden erleiden, nicht Derjenige,der einen Gewinn machen würde.
74. MOD ESTIN, lib. VII. Respons. — Sempronia setzteeine Klage 34 ) auf, als wolle sie dieselbe dem Hauptmann 3S )überreichen, damit sie an die betretende Gerichtsstelle 36 ) ge-langen möchte, gab sie aber nicht ab. Lucius las sie vordem Tribunale ab, als sei sie dein Gerichte übergeben worden:Ich frage: Da dieselbe nicht im Gerichte befunden, noch demHauptmann übergeben worden sei, welches Verbrechen Dem-jenigen Schuld gegeben werden solle, der die aus dem Hausegenommene Klage, die ihm nicht übergeben worden, vor demTribunale zu verlesen gewagt habe? Modestinus antwor-tete, wenn sie heimlich genommen worden, so 'sei ein Dieb-Stahl begangen worden.
75. JAVOLEN. Hb. XV. ex Cass. ~ Wenn Derjenige,der eine Sache zum Pfände erhallen, ohne dass über den "Ver-kauf des Pfandes etwas ausgemacht worden wäre, dieselbeverkauft, oder bevor die Zeit zum Verkauf, wenn keine Zah-lung [der Schuld] erfolgt, herangekommen, dies gethan hat,80 macht er sich wegen Diebstahls verbindlich.
76- Idem Hb. IV. lipistol. — Eine für zwei Goldstückegekaufte gestohlene Sclavin, die ich im guten Glauben besass,
33) Tpno jure.
34) Wahrscheinlich ist eine Scheidungsklage, zu verstehen.
35) Man nimmt an, unter dein ihr Mann als Soldat diente.30) Man versteht das off. magutri rriil. Gothofr.