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4 (1832)
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849
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Pandect. L. XL VII. Tit. 2. De ftirtis.

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69. CELS. lib. XII. Dig. — Durch Ableugnen eines De-positums begeht Niemand einen Diebstahl; denn das Leugnenan sich ist kein Diebstahl, wenn es auch beinahe ein solcherist. Wenn er sich aber zu dem Ende in den Besitz gesetzthat, es unterzuschlagen, so begeht er einen Diebstahl. Auchist es einerlei, ob er [z. JB.] einen King' am Finger, oder ineinem liingkästchen hat, den er ihm zur Verwahrung gegebenbesass, und für sich zu behalten beabsichtigte. §. 1- Wenndir Etwas gestohlen worden ist, in Betreif dessen du eineStrafe versprochen hast, wenn du es nicht an einem bestimm-ten Tage abliefertest, und du deshalb dieselbe hast erlegenmüssen, so wird sie bei der Diebstahlsklage ebenfalls mit zurWürderung kommen. §. 2. Bei einem Diebe wuchs ein[Sclaven]kind auf; hier begeht er an dem Jüngling sowohl,als an dem Kinde einen Diebstahl, doch ist es nur ein Dieb-stahl; und darum haftet er auf das Doppelte Dessen, was erjemals am meisten gegolten, so lange er sich bei ihm befand.Denn dass nur einmal wider denselben die Diebstahlsklage er-hoben werden kann, was thut das zur vorliegenden Frage ?Es könnte ja selbst dann nur einmal die Diebstahlklage widerihn erhoben werden, wenn er dem Diebe gestohlen worden,und dieser ihn vom zweiten Diebe wiedererlangt, auch wenner ihn zweimal gestohlen hätte; daran zweifele ich aber durchausnicht, dass vielmehr der Jüngling als das Rind gewürdertwerden müsse; denn was wäre lächerlicher, als dass die Lagedes Diebes durch die Fortsetzung des Diebstahls vortheilhafterwerde? §. 3. Wenn der Rauf eines Sclaven rückgängig ge-worden, so kann der Räufer wider den Verkäufer deswegennicht Diebstahlklage erheben, was dieser Sclave nach demRauf vor der Rückgabe gestohlen hatte. §. 4. Dass der ge-stohlene Sclavc den Dieb selbst bestohlen, deshalb, hat mau

'angenommen, werde der Dieb wider den Herrn selbst eineRlage haben, damit die Missethaten solcher Sclaven nicht nurihnen nicht straflos ausgehen, sondern auch ihren Herrennicht noch obenein' zum Vortheil gereichen; denn meistenswerden die Soudergüter dieser Art von Sclaven durch ihreDiebstähle vermehrt. §. 5. Wenn ein Pächter nach abgelau-fener fünfjähriger Pachtfrist wider des Herrn Willen dieFrüchte noch ein Jahr länger gezogen hat, so fragt es sich,ob nicht wegen Diebstahls der Ernte und Weinlese widerihn geklagt werden könne. Mir scheint es gar keinem Zweifelzu unterliegen, dass er ein Dieb sei, und wenn er die ge-stohlene Sache verzehrt hat, sie von ihm zurückgefodertWerden könne.

70. MAKCELL. üb. Vfll Dig. — An einer Erbschaff s-sache, sagte Julianus, könne kein Diebstahl begangen wcr-

C'o//>. jur. cie. IV. 54