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Pandect. L. XL VII. Tit. 2. De furlh.
ges von Dem, der sie ausgesetzt hat, auf Den, dem sie aus-gesetzt worden, übergehen.
67. ULP. lib. I. ad. Ed. Jed. cur. — Wer fremdes Gutin der Absicht entwendet, es zu gewinnen, ist, wenn er esauch dein Eigenthümer nachher mit veränderter Gesinnung zu-rückgestellt hat, dennoch ein Dieb ; denn Niemand hört nach sol-chem Fehltritt durch seine Keue auf, ein Schadenstifter zu sein.
68. PAUL. lib. VII. ad Plaut. — Wenn Derjenige, dereine Sache verpfändet, dieselbe verkauft hat, so begeht er,wenn er auch Eigenthümer ist, dennoch einen Diebstahl, ermag sie dem Gläubiger übergeben, oder sie durch einen be-sondern Vertrag blos vespflichtet haben; das meint auch J u-lianus. §. 1. Wenn Derjenige, dem eine Sache gestohlenworden, während sie in den Händen des Diebes war, dieselbemir vermacht hat, habe ich dann nachher, wenn sie der Diebfortwährend behält, die Diebstahlsklage? Der Meinung desOctavenus zufolge, steht mir allein die Diebstahlklage zu,indem sie der Erbe im eigenen Namen nicht hat, weil bekann-termaassen die Diebstahlsklage dem Eigenthümer zuständig ist,das Eigcnthum mag auf eine Weise verändert sein, auf wel-che da wolle. §. 2. Wer einen Mauleseltreiber arglistiger-weise vor Gericht gefodert hat, der haftet, wenn inzwischenseine Maulthiere gefallen sind, nach der Meinung der Altenwegen Diebstahls. §. 3. Julianus hat zum Gutachten er-thcilt, derjenige [Sclave], wer zur Einziehung von Geldern be-stellt worden sei, hafte, wenn er sie als Freigelassener ein-ziehe, wegen Diebstahls. Dies muss folgerichtig auch von demVormunde behauptet werden, dem nach der Mündigkeit [seinesMündels] Zahlung geleistet worden. §. 4. Wenn du mir denTitius empfohlen hast als einen sichern Mann, dem ich credi-tiren könne und ich mich nach dem Titius erkundigt habe,und du riathher einen Andern als diesen Titius mir vorgestellthast, so wirst du einen Diebstahl begehen, weil, ich Den fürden Titius halte, vorausgesetzt, dass der Vorgestellte darumweiss; weiss er nichts davon, so wirst du keinen Diebstahlbegehen, und ebensowenig kann Der, welcher vorgestellt wor-den, als Gehülfe betrachtet werden, indem gar kein Diebstahlbegangen worden ist, sondern es wird [blosj eine Klage aufdas Geschehene wider Den ertheilt werden, der ihn vorgestellthat. §. 5. Wenn ich von dir stipulirt habe, dass es an dirnicht liegen solle, dass der Sclav Eros nicht bis zum Erstendes und des Monats mir gegeben werde, so habe ich, wennmir gleich daran gelegen ist, dass er nicht gestohlen werde,weil, wenn er gestohlen worden, du aus der Stipulation nichtweiter haftest (vorausgesetzt, dass es an dir nicht gelegen,dass ermir nichtgegebenworden), die Diebstahlsklage doch nicht.