Panukct. L, XL VII. Tit. 2. De furtü.
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könne ich wider dich die Diebstahlklage erheben; auch aberwenn du hängende Früchte an einen Andern verkauft und derKäufer sie fortgetragen habe, sei es folgerichtig - , dass sie mitdein Charakter des Diebstahls behaftet werden; denn so langedie Früchte mit dem Boden zusammenhängen, gehören sie zumLandgute und darum macht der Pächter dieselben erst zu denseinigen, weil er sie mit Einwilligung des Eigenthümers zugewinnen scheint. Und das kann im vorliegenden Fall we-nigstens nicht gesagt werden ; denn wie wäre es möglich, dasssie dem Pächter gehörig werden können, wenn der Käufer sie iaseinem Namen abnimmt ? §. 9. Einen Bedingtfreien, der, wenner zehn [tausend Sestertien] gegeben, frei zu sein geheissenworden war, hatte der Erbe in einer JYoxalklage vertheidigt;während obschwebender Klage gelangte der Sclave durch Zah-lung der zehntausend] an den Erben zur Freiheil. Es entstehtdie Frage, ob die Freisprechung hier nur unter der Bedingunggeschehen dürfe, wenn der Erbe die empfangenen zehntausend}dem Kläger gegeben haben würde ? — Er glaubte, es kommedarauf an, woher das gezahlte Geld gekommen sei, wenn woanders her, als aus dem Sondergute, so müsse er es zurückzah-len, indem der Sclave, wenn er noch nicht zur Freiheit gelangtwäre, es an Schadensstatt ausgeliefert, Dein gegeben habenwürde, an den er ausgeliefert worden sein würde; wenn aberaus dem Sondergute, so sei das Gegentheil zu bestimmen, 32 ) weiler dein Erben die Gelder gegeben habe, von denen diesernicht gelitten haben Würde, dass er sie dem Andern gebe.
64. MARCIAN. lib. IV. Regul. — Wer einem entlau-fenen Sclaven den MVeg zeigt, der begeht keinen Diebstahl.
65- MACEll lib. II. jmbl. judicior. — Der Provinzialprü-sident kann es nicht bewirken, dass einen wegen DiebstahlsVerurtheilten nicht die Infamie treffe.
66. NEttAT. lib. I. Membran. — Ein vom Erben Titinsdem Sejus vermächtnissweise zu übergebender Sclave bestalilden Titius vor dem Erbschaftsantritt. Will Sejus nach ge-schehenem Erbschaftsantritt das Vermächtniss haben, so wirdTitius wider ihn die Diebstahlklage erheben können, ■weil erdamals, als er den Diebstahl verübte, auch nicht ihm gehörte.Damit aber Keiner daran Anstoss nehme, dass, wenn derSclave dem Bestohlnen gehörig geworden, die Diebstahlsklagewegfalle, sodass ja desfails nicht einmal dann Klage erhobenwerden könne, wenn er veräussert worden sei [so gilt zurAntwort], dass er ja auch nach dem Erbschaftsantritt nichtdein Titius gehörig wird, weil die Vermächtnisse geradewe-
32) d. h. der Erbe wird unbedingt a noxali judicio freigespro-chen, fcilosse,