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Pandkct. L. XI,VII. Tit. 2. De furtis.
fer versprochen hat. §. 5. Was die Auftragsklage anlangt, sosagt er, bezweifele er, ob liier ancli die Regel stattfinde, dassder Scbaden jeden Falls ersetzt ■werden müsse ? Allein es istLier noch mehr, als in den vorhergedachten Fallen, auch dasnoch zu beobachten, dass, "wenn auch Derjenige, der den An-kauf eines bestimmten Sclaven Jemandem aufgetragen, gar nichtgewusst hat, dass er ein Dieb sei, demungeachtet genö'thigtwerde, den Schaden zu ersetzen; denn der Geschäflsbesorgerkann sich mit allein Hechte darauf berufen, dass er diesenSchaden nicht erlitten haben würde, wenn er den Auftragnicht übernommen hätte. Dies zeigt sich noch handgreiflicherbeim Deposito ; denn wenn es gleich auf der einen Seite bil-lig erscheint, dass Niemandem durch seinen Sclaven mehr Scha-den trelfen dürfe, als derselbe werth ist, so ist es doch nochviel billiger, dass Niemandem seine Dienstgefalligkeit, die erMos Dessen wegen übernommen hat, mit dem er contrahirte,und gar nicht seines eigenen Vortheils halber, von SchadenBei. Und wie nun bei den vorgedachten Contracten, Kauf-,Pacht- und Pfandcontract, wie gesagt, Dessen Arglist gestraftwerden inuss, der wissentlich verschwiegen [dass der Sclavein Dieb sei], so mnss auch in Fällen [letztgedachter Art]die Schuld Derer, deren wegen das Contractsverhäitiiiss einge-gangen wird, ihneil selbst vielmehr schädlich sein [als Andern].Denn es ist doch offenbar des Auftraggebers Schuld, welcherAuftrag ertlieilt hat, einen solchen Sclaven für ihn zu kaufen,und ebenso Dessen, der ihn wo in Verwahrung- gegeben, dasser nicht achtsamer gewesen, darauf aufmerksam zu machen, wasfür einen Sclaven er zur Verwahrung übergab. §. 6. In An-sehung eines geliehenen Sclaven gelten aber natürlich andereGrundsätze, weil es dabei blos auf den Vortheil Dessen abge-sehen ist, der um den Gebrauch gebeten hat; der Verleiherwird dalier, so wenig wie beim Pacht, sobald er nicht argli-stig gehandelt, etwas Weiteres verlieren, als den Werth desSclaven. Ja, man muss sogar hier in Ansehung der Ausle-gung des Begriffs der Arglist etwas gelinder zu Werke ge-hen, weil, wie gesagt, gar kein Nutzen des Verfeihers in Be-tracht kommt. §. 7. Er verstellt Alles dieses mit dem Zu-gatz, dass keine Schuld Dessen hinzukommt, der den Auftragoder die Verwahrung übernommen hat; hat aber dieser ihmvon freien Stücken die Bewachung von Silber oder Geldernanvertrauet, da der Herr desselben niemals etwas der Art ge-than hatte, so sind andere Grundsätze anzunehmen. §. 8.Ich habe dir ein Landgut verpachtet, und wir haben, dabei,wie gewöhnlich, das Uebercinkommen getroffen, dass mir dieFrüchte für den Pachtzins Uiitcrpfandsweisc haften sollen.Wenn du dieselben heimlich fortgeschafft hast, so sagte er,