I'andect. L. XL VII. Tit. 2. VJ« furlit. 845
verstehen, wen« Der, dem die Sache geliehen worden, keinenGrund gehabt hat, sie zurückzubehalten; denn hat er auf diegeliehene Sache notwendige Rosten verwendet, so hatte erein Interesse daran, sich dieselben lieber durch Innebehaltun-zu sichern, als selbst die Leihklage zn erheben; «nd darumWird er die Diebstahlsklage haben
62. AFKICAN. Hb. VII. Quaest. - Eine flüchtige Scla-vin begebt, gleichwie man annimmt, dass sie in Ansehungihrer selbst einen Diebstahl begehe, auch durch Abhandenbrin-gen ihres geboren werdenden Kindes einen Diebstahl.
63. Idkm hb. VIII. Quaest. ~ Wenn ein Zweien «je.Lor.ger Sclav einen seiner Herren bestiehlt, so hat man ange-nommen müsse die Gemeingutstheilungsklage erhoben werden,und es hege ,n der Amtspflicht des Richters [dafür zn sorgen]dass [der andere Herr] entweder den Schaden ersetze, oderseinen Anthe.l abtrete. Hieraus scheint zu folgen, dass, wenner seinen Antheil veränssert hat, ebensowohl wider den Kau-fer Klage erhoben werden könne, sodass die Noxalklage ge-wissermaassen dem schuldige,, Haupte folge. Dies darf jedochmebt soweit ausgedehnt werden, dass, wenn er auch frciVe-worden, wider ihn selbst Klage erhoben werden könnte, sowenig wie dies möglich wäre, wenn er ihm allein gehöri.,-gewesen wäre. Hieraus erhellt, dass, wenn der Sclave gestor-ben, der Herr nichts weiter erlangen könne, es müsste dennEtwas aus einer gestohlne« Sache an den Theilhaber gekom-men sein. §.1 Hiermit, sagt er, stimme ebenfalls übereil,,dass, wenn mich ein Sclave, den du mir zum Unterpfande ge-geben, hestohlen habe, ich durch die Pfandgegenklage es er-langen könne, dass du entweder wegen des Schadens Ersatzleisten, oder den Sclaven durch Auslieferung au Schadensstattüberlassen müssest. §. 2. Das Nemliche gilt von dem Scla-ven, der hat zurückgenommen werden müssen, dergestaltdass, geichwie der Käufer alles Hinzukommen und die Nut-zungen herauszugeben gezwungen, so auch umgekehrt der Ver-käufer entweder wegen des Schadens Ersatz zu leisten genö-th.gt wird, oder im Wege der Auslieferung an Schademstattden Sclaven aufzugeben, es müsste denn in diesen Fällen [demGegenstände nach] 31) ein Mehreres enthalten sein. § 3 Weraber wissentlich einen Dieb verpfändet hat, der mnss jedenI'alls zum Schadenersatz angehalten werden, denn das ist demguten Glauben entsprechend. §. 4. Bei der Kaulklage ist -anzbesonders darauf zu sehen, was für einen Sclaven der Verkä'u-
31) in Mi, sc. caribm, wo denn der Schuldner jeden Falls 2tlmS § 3 Z an « ehalten ™ dt " konnte, nach Uothofrel