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Paxdkct. L. XL VII. Tit. 2. De furlis.
durch die Riagen wegen Raubes auf das Vierfache belangt■werden, wegen heimlichen Diebstahls aber dann, wenn ihnNiemand beim Entwenden überraschte.
55. PAUL. lib. XXXIX. ad Ed. — Wer einer Injuriewegen eine Thiir erbrochen hat, der haftet "wegen Diebstahlsnicht, wenu dadurch auch durch Andere Sachen entwendetworden sind; denn Wille und Vorsatz machen in Ansehungder Missethat eines Verbrechers einen Unterschied. §. 1.Wenn der Sclave des Verleihers eine [verliehene] Sache ge-stohlen hat, und Derjenige, dem sie gestohlen worden, zah-lungsfähig ist, so, sagt Sabiuns, könne sowohl die Leih-klage wider ihn, als wider den Herrn Namens des Sclavcndie Diebstahlsklage erhoben werden; wenn der Herr aber dasGeld, was er erhalten, zurückgebe, so erlösche die Diebstahl-klage; angleichen wenn er die Leihklage erlasse. §. 2. Wenndein eigener Sclave eine dir geliehene Sache gestohlen hat, sofindet wider dich nicht die Diebstahlklage, sondern nur dioLeihklage statt, weil die Sache auf deine Gefahr geht. §. 3.Wer sich der Führung fremder Geschäfte [ohne Auftrag] un-terzogen hat, hat die Diebstahlklage nicht, wenn die Sacheauch durch seine Schuld verloren gegangen ist, allein er kanndurch die Gesehä'ftsführuugsklage nur dann [desfalls zum Er-satz] verurtheilt werden, wenn ihm der Eigenlhiimer seineKlage abtritt. Dies gilt auch von Dem, der ein Geschäft alsProtutor geführt hat, oder von dem Vormunde, der Aufmerk-samkeit zu vertreten hat, z. D. demjenigen, der von mehrerenin einem Testamente bestellten Vormündern gegen gestellteBürgschaft die Verwaltung allein übernommen hat. §. 4.Wenn du in Folge der Schenkung eines Dritten eine mirgehörige Sache innehast, und ich dieselbe stehle, so, sagtJuliauus, könnest du nur dann die Diebstahlsklage widermich erheben, wenn du an dem Behalten des Besitzes ei«Interesse hast, z. B. du einen geschenkten Sclaven in einerNoxalklage vertheidigt, oder krank hast wiederherstellen las-sen, sodass du gegen den ihn mit derEigenthumsklageFoderndeneinen Grund zur rechtmässigen Innebehaltung haben würdest.
56. GA.J. lib, XIII. ad Ed. j>rov. — Wenn der Gläubigervon einem Pfände Gebrauch macht', so haftet er mittels derDiebstahlklage. §, 1. Wer Etwashat, der, hat man sich gutachtlichwenn er dies einem Andern geliehen.klage. Hieraus erhellt sattsam, dass auch dann ein Diebsfahlgeschehe, wenn Jemand von einer fremden Sache zu seinemVorlheil Gebrauch macht. Es lasse sich auch Niemand da-durch irre machen, als thue er [in der Thut] nichts seinesVortheils halber, denn es ist allerdings eine Art von Vor-
zuin Gebrauch erhalten
ausgesprochen , haftet,
, durch die Diebstahls-