VBjBB
Pandkct. L. XL VII. Tit. 2. De furtis.
843
thcil, von etwas Fremden einen Gebrauch durch Freigebigkeitzu machen, und sich einen Schuldner seiner [gelalligen]Wohlthätigkeit zu erwerben. Darum haftet auch Der wegenDiebstahls, wer eine Sache zu dem Ende entwendet hat, umsie einem Andern zu schenken. §. 2. Einen bei Tage er-griffenen Dieb hat das Zwo'lflafelgesetz nur dann zu tö'dtcnerlaubt, wenn er sich mit Waffen vertheidigt; unter Waffeversteht man sowohl Schwerter, als Prügel und Steine, undüberhaupt Alles, was man hat, um zu schaden. §. 3. Dadie Diebstahlsklage zur Verfolgung der Strafe abzweckt, dieCondiction aber und die Eigenthumsklage auf Wiedererlan-gung der Sache, so ist klar, dass, wenn auch die Soche wie-dererhalten worden, dennoch die Diebstahlsklage unversehrterhalten bleibe, die Eigenthumsklage aber und die Condictionwegfalle, sowie umgekehrt nach Zahlung der Strafe desDoppelten oder Vierfachen die Eigenlhiimsklage und die Con-diction vorbehalten bleibt. §. 4. Wer Urecheisen wissentlichzur Erbrechung einer Thiir oder eines Sclirankes, oder eineLeiter wissentlich zum Einsteigen hergcliehen hat, der haftetdennoch wegen Diebstahls, wenngleich hauptsächlich seinRath zur Ausführung des Diebstahls nicht in's Büttel getreten.§. 5. Wenn der Vormund, der die Geschäfte führt, oder derCurator sich mit dem Diebe verglichen hat, so erlischt dieDiebstahlsklage.
57. ULP. üb. III. Disput. — Wenn der Gläubiger dieihm verpfändete Sache hinwegträgt, so scheint er nicht sie zuentwenden, sondern nur sich seines Pfandes zu vergewissern.
58. JULIAN, üb. XXII. Dig. — Zuweilen wird derDieb auch bei fortdauernder Verbindlichkeit zur Strafe in ei-nigen Fällen wiederum verpflichtet, sodass wider ihn mehr-mals wegen desselben Gegenstandes Diebstahlsklage erhobenwerden kann. Der erste Fall tritt ein, wenn der Grund desKesitzes verändert worden, z. J$. die Sache in des Eigcn-thümers Gewalt zurückgekehrt und [der Dieb] dieselbe ent-weder demselben Eigenthümer zum zweiten Male gestohlenhat, oder Dem, dem er sie geliehen oder verkauft hat.Auch beim Wechsel der Person des Eigenthümers wird erdurch anderweite Strafe verbindlich. §. 1. Wer einen Diebzn dem Vorsteher der Nachtwachen oder zum Präsidenten führtevon dem wird angenommen, er habe den Weg zur rechtlichenVerfolgung der Sache gewählt. Auch wenn daselbst die Sa-che abgemacht und «och Verurtheilujig des Diebes das ent-wendete Geld wiedererlangt worden ist, erscheint die Fragewegen des Diebstahls [durch die VerurtheilungJ auf das Ein-fache aufgehoben, besonders wenn der Dieb nicht blos zurHerausgabe der gestohlenen Sache verurtheüt worden ist, son-