Pandect. L. XL VII. Tit. 2. De furtis.
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wicht geliehen, als du nach Gewicht kauftest, so, schreibtMela, hafte er dem Verkäufer wegen Diebstahls, du aberauch, wenn du darum gewusst, denn du empfängst nichtmit des Verkäufers Willen, da er in dem Gewicht irrt.§. 23. Wenn Jemand meinen Sclaven überredet hat, dass erseinen Namen aus einer Urkunde, z. B. einem Kaufcontrarteausstreichen solle, so schrieb Mela, und ich theile diese Mei-nung-, dass Diebstahlklage erhoben werden müsse. §. 24.Wenn aber einem Sclaven zugeredet worden ist, meine Ur-kunden abzuschreiben, so glaube ich, dass, wenn der Sclavewirklich überredet worden, wegen Verführung des Sclaven,wenn er es aus sich gethan, wegen Arglist geklagt werdenmüsse. §. 25. Wenn eine Schnur Perlen gestohlen worden,so muss die Zahl angegeben werden. Auch wenn wegenWeins Diebstahlsklage erhoben worden, ist die Angabo dergestohlenen Flaschen nothwendig. Wenn Gefässe gestohlenworden sind, ist ebenfalls Angabe der Zahl erfoderlich. §. 26.Wenn mein Sclave, der die freie Verwaltung' seines Sonder-gutes hatte, sich mit Dem, der eine dazu gehörige Sache ge-stohlen, nicht Schenkungs halber verglichen hat, so erscheintder Vergleich als rechtsgültig; denn wenngleich dem Herrndie Diebstahlklage erworben wird, so gehört sie doch zu desSclaven Solulergute. Auch dann aber wird der Dieb zwei-felsohne befreiet werden, wenn die ganze Strafe des Doppel-ten an den Sclaven gezahlt worden ist. Dem ist es entspre-chend, dass, wenn der Sclave soviel erhalten hat, als ihmdesfalls hinreichend schien, ebenfalls der Vergleich als rechts-gültig erscheint. §. 27. Wenn Jemand geschworen hat, erhabe keinen Diebstahl begangen, aber nachher die gestohlneSache entwendet, so wird zwar die Diebstahlklage erlöschen,allein die rechtliche Verfolgung bleibt dem Eigenlhümer vor-behalten. §. 28. Wenn ein gestohlener Sclave zum Erben ein-gesetzt worden ist, so wird der Kläger mittels der Dieb-stahlsklage auch den Werth der Erbschaft erhalten, sobaldder Sclave früher gestorben, bevor er sie a~uf Geheiss des lieriiiantritt. Wenn er wegen des gestorbenen [Sclaven] die Con-diclion erhebt, wird er Dasselbe erlangen. §. 29. Wenn einBcdingtfrcier gestohlen worden, oder eine Sache unter einerBedingung vermacht worden, und nachher die Bedingung vordem Erbschaftsanteil! in Erfüllung gegangen ist, so kann nichtmehr wegen Diebstahls geklagt werden, weil das Interessedes Erben weggefallen ist. Während Obschwcbens der Be-dingung muss Ersterer aber auf so hoch gewürdert werden,als sich ein Käufer dazu findet.
54. ULP. lib. XXXVIII. — Wer aus einem Hause,worin sich Niemand befand, Etwas geraubt hat, der wird