840
Pamjkct. L. XLVII. Tit. i. De furtis.
Masse Diebstahlklage oder Condiction erheben. Dasselbe giltvon Trauben', vom Most und Weinbeereiikernen, denn wegenaller dieser Gegenstände kann ebensowohl die Diebstahlsklageals die Condictio!» erhoben werden. §. 15. Der Sclave, dersich für einen Freien ausgab, damit ihm Geld creditirt werde,begeht keinen Diebstahl, denn er thut nichts weiter, als ergiebt sich für einen sichern Schuldner aus. Dasselbe gilt •vonDem, der sich für einen Hausvater ausgegeben hat, währender Haussohn war, damit ihm um so leichter Geld creditirtwerde. §. 16. Julianus hat im zweiundzwanzigsten Rucheder Digesten geschrieben, wenn Jemand von mir Geld erhal-ten, nm meinein Gläubiger Zahlung zu leisten, darnach aber,da er demselben Gläubiger ebensoviel Geld versclmbiete, inseinem Namen gezahlt habe, so begehe er einen Diebstahl.§. 17. Wenn Titius eine fremde Sache gekauft und vomKäufer die Geldstücke in Empfang- genommen hat, so wirdnicht angenommen, als habe er an den letztern einen Dieb-stahl begangen. §. 18. Wenn einer von zweien Gesellschaf-tern ihres gesammten Vermögens eine Sache zum Pfände er-halten hat, und dieselbe gestohlen worden ist, so, hat Melageschrieben, dass der allein die Diebstahlsklage habe, der siezum Pfände erhalten, sein Gesellschafter habe sie aber nicht.§. 19. Weder durch Wort noch durch Schrift begeht Jemandeinen Diebstahl, denn es ist bei uns Rechtens, dass einDiebstahl nicht ohne Enjwenduitg geschehen kann; deshalbschadet es auch nur dann, Hülfe zu leisten, oder Kath zuertheilen, wenn eine Entwendung wirklich erfolgt ist. §. 20.Wenn Jemand meinen Esel festgehalten und ihn des Bele-gens halber 30 ) zu seinen Stuten zugelassen hat, so haftet ernur dann, wenn er eine diebische Absicht halle. Dies habeich auch meinem Schüler Herennius Blödes tintig ausDalmatien auf geschehene Anfrage um Jlath in Hetre/f vonHengsten erwidert, mit denen Jemand zu demselben Zweckseine Stuten belegt halte, dass er nur dann wegen Diebstahlshafte, wenn er es in diebischer Absicht gethan habe, wonicht, so könne mir Klage auf das Geschehene erhoben wer-den. §. 21. Als ich dem Titius, einem ehrsamen Manne,Geld leihen wollte, hast du mir einen dürftigen Mann desNamens Titius untergeschoben, als wenn er reich sei, unddie empfangenen Gelder mit ihm getheilt. Du haftest hierwegen Diebstahls, wie wenn der Diebstahl mit deiner Hülfeund deinem ivathe g-eschehen wäre; aber auch Titius haftetwegen Diebstahls. §. 22. Wenn dir Jemand schwereres Ge-
30) irjj j'orijs ycmiv admittcre, s.IM,. III. c. it. (T. O. Hl. 217.)
Jul. Forner Her. guotid.