Druckschrift 
4 (1832)
Entstehung
Seite
839
Einzelbild herunterladen
 

Pandbct. L. XL VII. Tit. 2. De furlit.

839

nem im Felde erworbenen Sondergnte gehörige Sache gestoh-len hat? Ich sollte meinen, dnss er haften müsse, er wirdalso seinen Sohn nicht blos bestehlen, sondern auch wegenDiebstahls haften. §. 7. Derjenige Gläubiger, der nach Rück-zahlung der Schuld das Pfand nicht zurückgiebt, sagt Mola,hafte wegen Diebstahls, -wenn er es in der Absicht zurück-behalte, um es zu verhehlen; dies halte ich für richtig. §. 8.Wenn sich auf einem Acker Schwefelgruben befinden, undJemand davon Erde entnommen und fortgeschafft hat, so kam»der Eigeuthümer wegen Diebstahls klagen; der [etwanige]Pächter wird sodann durch die Pachtklage die Zurückerslat-tung desselben verlangen. §. 9. Es ist die Frage, ob du dieDiebstahlsklage habest, wenn dein Sclav oder Sohn Kleiderzu reinigen übernommen hat. Ist das Sondergut des Sclaveuzahlungsfähig, so kannst du die Diebstahlsklage erheben, wonicht, so ist dieselbe nicht zuständig. §. 10. Auch wennaber Jemand, ohne es zu wissen, eine gestohlene Sache ge-kauft hat, und ihm dieselbe gestohlen worden ist, wird erdie Diebstahlsklage haben. §. 11. Bei Labeo findet sich be-richtet, dass, als Jemand zu einem Wintcrweizenhündlcr 28 )gesagt, dass er Jedwedem, der in seinem 20 ) Namen Winter-weizen gelodert hätte, solchen geben solle, und einer von denVorübergehenden, der dies gehört, dergleichen in dessen Na-men gelodert und erhalten hatte, dem Händler die Diebstahl-klage wider Den, welcher den Weizen verlangt hätte, zuste-he, und nicht mir; denn der Händler habe kein Geschäft fürmich geführt, sondern für sich. §. 12. Wer meinen entlau-fenen Sclaven, wie wenn er ihm gehöre, vom Diiuuivir,oder Andern, die die Gewalt haben, aus dem Gefängniss oderder Wache zu entlassen, gefodert und erhalten hat, haftet derwegen Diebstahls ? Man hat angenommen, dass, wenn erBürgen gestellt, dem Hernr wider diese die Klage ertheiltwerden müsse, dass sie mir ihre Klagen abtreten. Haben[die Duumviin] aber keinen Bürgen bestellen lassen, sondernjenem [den Sclaven], als nehme er sein Eigenthuni in Em-pfang, zurückgegeben, so wird der Herr die Diebstahlsklagewider den Piagiarier haben. §. 13. Wer Jemandem Gold- oderSilbermünzen oder eine andere Sache aus der Hand geschla-gen hat, der haftet dann wegen Diebstahls, wenn er es inder Absicht gethan hat, dass sie ein Anderer aufraffen solle,und dieser sie fortgeschleppt hat. §. 14- Wenn Jemand einemir gehörige Masse Silber gestohlen und Becher daraus ge-macht hat, so kann ich sowohl wegen der Becher als der

28) Sili s inariiit, s. Dukov. I. I p- 307.

29) Z#ws für tuo, s. 3 e n s. I. 1. p. 493.