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Pandkct. L. XL VII. Tit. 2. De furlin.
ist, Ist sie hingegen werlhvollcr geworden, so "wird das Dop-pelte von Dem geschätzt, was sie werth war, ehe sie werth-Yoller ward, weil ja auch damals der Diebstahl an ilir began-gen worden ist. §. 1. Mit Hülfe und Kath [Jemandes], sagtCelsus, ist ein Diebstahl nicht blos dann verübt worden,wenn Etwas der Art zu dem Ende geschehen ist, damit dioGeholfen den Diebstahl ausführen sollten, sondern auch wenner es nicht in der Absicht, dass letzteres geschehe, jedoch ausFeindseligkeit gethan hat. §. 2. Richtig sagt Pedius: gleich-wie Niemand einen Diebstahl ohne Arglist begehen kann, sokönne er auch nicht llath und Hülfe ohne Arglist leisten.§. 3. Rath scheint Derjenige zu geben, wer zuredet, antreibtnnd durch Rath unterrichtet, einen Diebstahl auszuführen;Hülfe leistet Derjenige, der seinen Dienst und hülfreiche Handzur Entwendung von Sachen bietet. §. 4. Wider Den, derrothes Tuch hingehalten und Vieh damit scheu gemacht hat,dass es den Dieben in die Hände falle, ist, wenn er es inböser Absicht gethan, die Diebstahlsklage begründet. Auchwenn er es aber nicht gethan, um einen Diebstahl zu bege-hen , so darf doch ein so verderblicher Scherz nicht ungestraftbleiben; darum schreibt Labeo, es müsse die Klage auf dasGeschehene ertheilt werden.
52. GAJ. üb, XIII. ad Ed. prov. — Denn wenn dasVieh heruntergestürzt ist, so wird eine analoge Klage "wegenwiderrechtlichen Schadens, wie aus dein Atjuilischen Gesetzeertheilt werden,
53. ULP. lib. XXXVII. ad Ed. — Wer einer Eliefrafcheim Entwenden von Sachen ihres Ehemannes Rath und Hülfegeleistet hat, der wird wegen Diebstahls haften. §. 1, Auchhaftet er wegen Diebstahls, wenn er mit ihr gestohlen hat,während sie selbst nicht haftet. §. 2, Auch haftet sie selbstdann nicht wegen Diebstahls, wenn sie einem Diebe Rath undHülfe geleistet, sondern blos wegen abhanden gebrachter Sa-chen. §. 3. Dass sie aber Namens ihres Sclaven wegenDiebstahls hafte, daran hat gar kein Zweifel statt. §. 4.Dasselbe gilt auch von einem Haussohn, der Soldat ist, dennseinem Vater haftet er nicht wegen Diebstahls, allein Na-mens seines zu seinem im Felde erworbenen Sondergute ge-hörigen Sclaven wird er haften, wenn der ScJav seinen Va-ter bestohlen hat. §. 5. Wenn mich aber mein Sohn bestoh-lenhat, der ein im Felde erworbenes Sondergut besitzt, kannich da wider ihn eine analoge Klage erheben? Es Hesse sichdoch wohl hören, da er Etwas besitzt, woraus Refricdigungzu erlangen steht, Und es lässt sich in der That die Be-hauptung vertheidigen, dass Klage erhoben werden könne,f. 6. Haftet aber der Vater dpin Sehn, wenn er eine su sei-