Druckschrift 
4 (1832)
Entstehung
Seite
837
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Panukct. L. XL VII. Tit. 2. De furlis.

aber dasselbe wider mein Wissen und Willen an den Titinsverliehen liast, und Titins darum bestolilen worden ist, so stehtBowohl dir die Diebstahlsklage zu, weil du die Verwahrungzu vertreten hast, als auch mir wider dich, weil du meineSache nicht hättest verleihen sollen, und dadurch, dass du esgethan, einen Diebstahl begangen hast; dies wird also einFall sein, wo der Dieb wegen Diebstahls klagen kann. §. 5.Wenn eine schwangere Sclavin gestohlen wird, oder beimDiebe schwanger geworden ist, so hat das Kind ebenfalls denCharakter des Gestohlenen, es mag noch beim Diebe geborenwerden, oder beim Besitzer im guten Glauben. Indessen falltim letztern Fall die Diebstahlsklage weg. Wenn aber die-selbe beim Besitzer im guten Glauben schwanger geworden,und daselbst geboren hat, so wird der Fall eintreten, dassdas Kind nicht als gestohlen betrachtet wird, sondern auch er-sessen werden kann. Dasselbe, wie von Schwenkindcrn, istvom Vieh zu beobachten, und deren Jungen. §. 6. Die vongestohlenen Pferden gefallenen Füllen werden sofort dem Be-sitzer guten Glaubens gehörig sein, und zwar mit allemRechte, weil sie zu den Nutzungen gerechnet werden; alleindie Sclavenkinder werden nicht zu den Nutzungen gerechnet.§. 7. Wenn ein Dieb eine gestohlene Sache verkauft, undihm der Eigenthümer der Sache das Geld mit Gewalt abge-nommen hat, so ist ganz richtig begutachtet worden, dassLetzterer an den Geldstücken einen Diebstahl begangen habe.Derselbe wird daher auch durch die Klage wegen Raubes haftendenn was aus einer gestohlenen Sache gelöst wird, das ist'wie Niemand bezweifeln wird, kein gcstohloncs Gut; die Geld-Stücken, die aus dem Preise der gestohlenen Sache gelöst wor-den sind, sind also kein gestohlenes Gut.

50. GAJ. üb. X. ad Ed. — Zuweilen tritt der Fall ein,dass Derjenige, dem an Erhaltung der Sache gelegen ist dieDiebstahlsklage nicht hat. So z. B. kann der Gläubiger wc-eiieiner seinem Schuldner gestohlenen Sache keine Diebstanls-klage erheben, selbst wenn er auch anders woher keine Be-friedigung erhalten kann. Es versteht sich, dass wir hiervon einer Sache reden, die nicht verpfändet ist. §. 1. Eben-so hat AVegen einer Milgifissache, die auf Gefahr des Weibesgeht, nicht die Frau, sondern der Mann die Klage,

51. ULP. lib. XXXVD. ad Ed. — Bei der Diebstahls-klage wird nicht das Interesse vervierfacht', oder verdoppeltsondern der wahre Werth der Sache. Auch wenn die Sacheaufgehört hat, zu existiren, wenn rechtlich erkannt wird, istdie Verurtheilung nichtsdestoweniger darnach zu treffen. I u .gleichen, wenn sie jetzt schlechter ist, wo denn die Schätzungauf die Zeit zurückbezogen wird, wo der Diebstahl geschehen