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Panukct. L. XJ..V1I. Tit. 2. De fmli».
es wider Willen des Herrn thue. §. 8. Umgekehrt ist dieFrage erhoben worden, ob, wenn ich wider den "Willendes Eigenthümers zu handeln glaube, während dieser nichtsda widerhatte, die Diebstahlklage statthabe? Poinponiussagt, ich begehe einen Diebstahl; allein es ist in der Wahr-heit vielmehr begründet p dass, wenn ich 26 ) [Jemandem] denGebrauch lassen will, er wegen Diebstahls nicht verpflichtetist, wenn er auch nichts davon weiss. §. 9. Wenn eine ge-stohlene Sache an den Eigenthiiincr zurückgekehrt, und dannvon Neuem gestohlen worden ist, so ist eine zweite Diebstahl-klage zuständig.
48. PAUL. lib. IX. ad Sahn. — Wenn das Eigenthuman einer gestohlenen Sache auf irgend eine Weise verändertworden ist, so steht die Diebstahlklage dem Eigenthümer zu,z. B. dein Erben, und dem JYachlassbesitzcr, dem Adoptiv-vater und Vermächtnissinhaber.
49» ULP. lib. XLII. ad Sabin. — Als Jemand ein sil-bernes Gefäss verloren, und deshalb Diebstahlsklage erhobenhatte, über das Gewicht des Gefässes aber Streit entstandenwar, und der Kläger behauptete, es sei schwerer gewesen,so brachte der Dieb das Gefäss zur Stelle; der Eigenthümerentwendete es darauf Dem, der es gestohlen hatte. Nichts-destoweniger ward dieser auf das Doppelte verurtheilt, unddies Erkenntiiiss ist ganz richtig; denn Gegenstand der Strai-klage ist nicht die gestohlene Sache selbst, es mag wegenoffenbaren, oder heimlichen Diebstahls geklagt werden. §. 1.Wer den Dieb kennt, ist, er mag ihn anzeigen, oder nichtanzeigen, nicht Dieb, indem es ein grosser Unterschied ist,ob Jemand den Dieb verbirgt, oder ihn nicht anzeigt; wer ihnkennt, haftet wegen Diebstahls nicht, wer ihn verbirgt, derhaftet eben dadurch selbst. §. 2. Wer einen Sclaven mit Be-willigung seines Herrn angenommen hat, von dem ist es klar,dass er weder Dieb noch Plagiarier 27 ) sei; denn wer kann,wenn er des Herrn Willen für sich hat, für einen Dieb aus-gegeben werden? §. 3. Wenn der Herr es aber untersagt,und jener ihn doch aufgenommen hat, so ist er, wenn diesnicht in der Absicht geschehen, ihn zu verhehlen, kein Dieb;wenn er ihn aber versteckt hat, so fängt er an, Dieb zu sein.Wer ihn also aufgenommen hat, ohne ihn zu verstecken,wenn auch wider Willen des Herrn, ist kein Dieb. Dass derHerr aber ein Verbot erlasse, verstehen wir auch von Dem,dem die Sache unbekannt ist, d. h. der nicht eingewilligt hat.§. 4. Wenn ich dir ein Kleid zu reinigen verdungen habe, du
V(i) Personenwechsel, wie öfters.
'-'7) S. Ann., zur Geberschrtft des Tit. 15. U. 4g.