Pandect. L, XL VII. Tit. 2. De furlit.
Arglist -wider ihn ertheilt. §. 4. Wer einen fremden dalie-genden Gegenstand in gewinnsüchtiger Absicht aufgenommenLat, der haftet wegen Diebstahls, er mag wissen, wem ergehört, oder nicht; denn es thut nichts, um den Begriff vonDiebstahl aufzuheben, dass er nicht weiss, wem er gehöre.§. 5. Wenn der Eigenthümer ihn aber aufgegeben hat, so ge-schieht daran kein Diebstahl, wenn ich auch die Absichtzu stehlen gehabt habe; denn es kann kein Diebstahl gesche-hen, wenn Niemand bestohlen wird; dies findet aber im vor-liegenden Fall darum statt, weil mau des Sabinus und Cas-sius Meinung angenommen hat, welche glauben, dass eineSache sofort aufhöre, unser zu sein, welche wir aufgegebenhaben. §. 6. Auch wenn Etwas nicht aufgegeben worden ist,[der Finder] aber es dafür gehalten, so haftet er auch nichtwegen Diebstahls. §. 7. Wenn es aber weder der Fall ge-wesen, noch er es geglaubt, dennoch aber das Daliegende auf-gehoben hat, nicht um es sich zuzueignen, sondern um es demEigenthümer zurückzugeben, so haftet er nicht wegen Dieb-Stahls. §. 8. Es ist daher die Frage, ob , wenn er nicht weiss,wem es gehört, es aber in der Absicht aufgenommen hat, Dem,der es verlangen würde, oder sein Eigenthum daran nachwei-sen könnte, zurückzugeben, er wegen Diebstahls verbindlichwerde ? Ich glaube, keineswegs. Man pilegt auch meist daszu thun, dass man einen öffentlichen Anschlag macht, des In-halts, man habe Etwas gefunden, und wolle es Dein wieder-geben, der es verlangen würde; dadurch zeigt man also aus-drücklich, dass man es nicht in der Absicht, zu stehlen, ge-tkat) habe. §. 9. Wie nun, wenn er die sogenannten tvptTQa(Finderlohn) verlangt ? Auch hier scheint er keinen Diebstahlzu begehen, wenn auch sein Verlangen ein unhonettes ist.§. 10. Wenn Jemand eine Sache freiwillig liegen lassen oderweggeworfen hat, nicht in der Absicht, sie aufzugeben, unddu dieselbe aufgehoben hast, haftest du da wegen Diebstahls?C'elsus untersucht diese Frage iin zwölften Buche seiner Di-gesten, und beantwortet sie dahin: wenn du sie für eine auf-gegebene gehalten hast, so haftest du nicht; hast du sie nicht füreine solche gehalten, so kann man in Zweifel gerathen, sagter; doch aber neigt er sich mehr dazu hin, dass er nicht hafte,weil die Sache, welche Jemand freiwillig weggeworfen hat,ihm nicht entwendet wird. §.11. Wenn ein Anderer Etwas,das aus einem Sthiffe in das Meer geworfen worden, aufge-griffen hat, wird der wegen Diebstahls gehalten? Die Frageberuht darauf, ob es für aufgegeben betrachtet worden sei?Hat es Jener in der Absicht, es aufzugeben, herausgeworfen,was meistentheils anzunehmen ist, da er weiss, dass es ver-loren gehen wird, so macht es der Finder ihm zugehörig, ohneCorp.jur. civ. IV. 53