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4 (1832)
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Pandkct. L. XL VII. Tit. 2. De furli».

wegen Diebstahls zti haften. Wenn aber nicht in der Absicht,sondern nm es zu behalten, wenn es gerettet worden wäre,'so kann es dein Finder wiedergenommen werden, und wennder Finder dies weiss, nnd es, in der Absicht, zu stehlen, be-hält, so haftet er wegen Diebstahls. Wenn aber in der Ab-sicht, nm es dem Eigenthiimer zu retten, so haftet er nichtwegen Diebstahls; nnd wenn in dem Glauben, dass es ohneweitere Beziehung' weggeworfen worden sei, so haftet erebensowenig- wegen Diebstahls. §. 12. Auch wenn ich dasEigcnthum an einem Sclaven zur Hälfte erlange, der michyorher bestohlen hatte, so spricht mehr daiiir, dass, wennauch blos ein Theil an ihm angekauft worden, die Klagedennoch erlösche, weil auch Derjenige nicht die Diebstahls-klage würde erheben können, der von Anfang an einen Theilan dem Sclaven hatte. Wenn freilich der JMiessbrauch andein Sclaven mein geworden ist, so erlischt die Diebstahls-klage nicht, weil der Niessbraueher nicht Eig-entlüimer ist.

45. POMPON. lib. XIX. ad Sabin. — Wenn ein falscherGeschäftsbesorger des Gläubigers auf Befehl eines Schuldnersvon dessen Schuldner [den schuldigen Betrag] erhalten hat,so haftet er jenem Schuldner wegen Diebstahls, und die Geld-stücke werden dein Schuldner gehörig- bleiben. §. 1. Wennich dir eine mir gehörige Sache, als wäre sie dein, übergebenhabe, und dir bewusst ist, dass sie mir gehöre, so sprichtmehr dafür, [daraus zu folgern,] dass du einen Diebstahl be-gehest, wenn du es in gewinnsüchtiger Absicht gethan hast.§. 2. Wenn ein Erbschaftssclave vor dem Erbschaftsantritt denErben bestohlen hat, der in des Herrn Testamente freige-lassen worden ist, so steht wider ihn die Diebstahlklage zu,weil der Erbe niemals sein Herr geworden ist.

46. ULP. lib. XLI. ad Sabin. — Wenn ein Gesell-schafter an einer gemeinschaftlichen Sache einen Diebstahl ver-übt hat [denn dieser Fall ist rechtlich möglich] , so unterliegtes gar keinem Zweifel, dass die Diebstahlklage stattfindet.

47- Idem lib. XLII. ad Sabin. — Es ist allgemein be-kannt, dass, wenn eine gestohlene Sache auch vernichtet wor-den ist, die Diebstahlsklage dennoch wider den Dieb zuständigbleibe. Daher dauert die Diebstahlsklage auch dann noch fort,wenn ein gestohlener Sclave gestorben ist. Ebensowenig machtdie Freilassung die Diebstahlsklage erlöschen; denn die Frei-lassung steht in der Beziehung, dass der Sclave dem Herrnentzogen wird, dem Tode ganz gleich. Es erhellt mithin,dass die Diebstahlsklage wider den Dieb allemal bestehendbleibe, der Sclave mag- dem Herrn auf eine Weise entzogenworden sein, auf welche da wolle, und das ist bei uns Rech-tens; denn die Klage ist nicht darum zuständig, weil er jetzt