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4 (1832)
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Pandect. L. XL VII. Tit. 2. Dcfurtis.

so wird hinzugesetzt, oder an S chadensstatt auszulie-fern. Ist er nun freigelassen worden, so -wird die rechtlicheVerfolgung in Rücksicht des Sonderguts wider den Herrn nochein Jahr dauern, die Noxalk läge folgt ihm aber selbst. §. 1. Zu-weilen haftet sowohl der Freigelassene als der Freilasser we-gen Diebstahls, wenn er nemlich zu dem Ende freigelassenworden ist, dass die Diebstahlsklage nicht wider ihn solleerhohen werden können; wenn aber wider den Herrn ge-klagt worden ist, so wird der Freigelassene dem Rechte selbstzufolge befreiet, hat Sabinus begutachtet, wie wenn recht-lich entschieden worden wäre.

44. ULP. lib. XLI. ad Sabin. — Ein falscher Gläubi-ger, d. h. ein solcher, der sich für einen Gläubiger ausgiebt,begeht, wenn er Etwas annimmt, einen Diebstahl, und eswerden die einzelnen Geldstücke nicht sein. §. 1. Ein fal-scher Geschäftsbcsorger scheint zwar auch einen Diebstahl zubegehen, allein Ner atius sagt, es dürfte diese Meinung nurmit einem Unterschiede für richtig gellen können, nemlicb,wenn ihm der Schuldner Geld in der Absicht gegeben habe,»im es dem Gläubiger zu überantworten, der Geschäftsbcsorgeraber dasselbe unterschlage; denn die Geldstücke bleiben hiersowohl dem Schuldner gehörig, da sie der Geschäftsbcsorgernicht in Dessen Namen angenommen hat, dem der Schuldnerwollte,-dass sie zu eigen werden sollten, als es begeht jenerauch dadurch, dass er sie wider den Willen des Eigenthiimersentwendet, einen Diebstahl. Giebt hingegen der Schuldnerin der Bleinung, dass die Geldstücke Eigenthum des Geschäfts-führers werden sollen, so sagt er, begehe er auf keine Weiseeinen Diebstahl, indem er sie mit Einwilligung des Eigenthii-mers in Empfang nehme. §. 2. Wenn Derjenige, wer eineNiehtschuld empfing, deren Zahlung anderweit angewiesen hat,so wird, wenn letztere in seiner Abwesenheit stattgefunden,keine Diebstahlsklage statthabeu, wenn aber in seiner Gegen-wart, so ist es eine andere Sache, und er hat einen Dieb-stahl begangen. §. 3. Wenn Jemand in Betreff seiner Per-son 24 ) keine Unwahrheit gesagt, allein in seinen Worten eineBetrügerei liegt, so ist er vielmehr ein Betrüger als ein Dieb ;z B. er hat sich für reich ausgegeben, oder gesagt, er wolleEtwas in Waaren anlegen, was er [an Gelde] erhält, er wolletüchtige Bürgen stellen, oder das Geld baldigst zahlen; dennin allen diesen Fällen ist "vielmehr ein Betrug als ein Dieb-stahl geschehen, und darum haftet er nicht durch die Dieb-stahlklage, sondern es wird, falls keine andere Klage vor-handen ist, weil er arglistig gehandelt, die Klage wiegen

24) I). h. sich für keinen Anderen ausgegeben, als er ist.