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4 (1832)
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831
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Pandect. L. XL VII. Tit. 2. De furtis.

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nun haftet auch Der, wer die Thür einer Hure der Wollusthalber erbrochen, wenn Diebe, nicht von ihm hereingelassensondern woanders eingedrungen die Habseligkeiten der Hureentwendet haben, nicht durch die Diebstahlklage. Haftetaber mclit Der durch das Fabische Gesetz, wer eine Hure derWollust halber gewaltsam festgehalten hat? Ich glaube, nein,und so habe ich mich auch in einem vorgekommenen Fallausgesprochen; denn seine That ist noch Schändlicher, als diedes. Diebes allein er hebt die Schlechtigkeit der That mit sichselbst auf ^); Dieb ist er aber ganz gewiss nicht.

41. PAUL. lib. IX. ad Sabin. — Wer ihm geliehenesZugvieh weiter fortgeführt, und wider des Eigenthiimers Wil-len von einer fremden Sache Gebrauch gemacht hat 21 \ besehteinen Diebstahl. " °

. 42. ULP. lib. XLI. ad Sabin. — Wenn Jemand bestell-en worden ist, während er sich in feindlicher Gefangenschaftbefand, «Öd durch das Heimkehrrecht zurückgekehrt ist, so kaimman behaupten, dass er die Diebstahlskla-e habe. §. 1. Dassder Arrogator wegen Diebstahls klagen könne, und zwar we-gen desjenigen, der Dem widerfahren, den er arrogirt hat, be-vor dies geschehen, ist gewiss; wenn nachher, so unterliegtes gfar keinen Zweifel. §. 2. Solange der Dieb lebt, gehtdie Diebslahlsklage nicht verloren; denn der Dieb ist entwe-der eigenen Rechtens, und dann steht die Klage wider ihnselbst zu, oder er hat «gefangen fremdem Hechte unterwor-fen zu sein, und dann steht die Diebstahlsklage wider Denzu, dessen Gewalt er unterworfen ist; und das ist es, wenn esIieisst, dass die Noxa dem schuldigen Haupte folge. §.3. WennJemand nach begangenem Diebstahl 22) Sdave der Feinde ge-worden, so fragt es sich, ob die Klage erlösche? Und Pom-ponius hat gelehrt: die Klage erlösche, und wenn er nach-her durch das Heimkehrrecht, oder eine andere Kechtsbestim-inung zurückgekehrt ist, so müsse die Klage wieder entste-hen. Und das ist bei uns Hechtens.

43. PAUL, lib, IX. ad Sabin. — Wenn ein Sclave ohneseines Herrn Willen einem Schilfe vorsteht, so ist in AnsehungDessen , was darauf verloren gegangen, die gewöhnliche Klage-formel 23) wider den Herrn zu ertheilen, und zwar, wennein anderer [Untersclave] etwas begangen, so ist der Gegen-stand blos das Sondergnt, wenn aber der Schillsmeister selbst,

20) S. Wich Lect. I T. c . I. p. 3.

21) Leunclav. Nolat. l. §. CHI. will hier aus der Basil. &,. ft% 7iq,i YI jccu restituiren: aliamve ad rem statt alienave re

22) Noxa, Glosse.

23) Vulgaris formula, nach Brisson. actio de pccidio steht imGegensatz zur actio infactum, s. W i e 1. Juriiprud. rett.p. 42. not.