Druckschrift 
4 (1832)
Entstehung
Seite
830
Einzelbild herunterladen
 

830

Pandkct. L. XL VII. Tit. 2. De furti:

einem Andern einen bösen Rath gab,, der begeht keinen Dieb-stahl, ebensowenig, wie wenn er ihm zugeredet, sich woherunterzustürzen, oder Hand an sich selbst zu legen; denn diesliisst keine Diebstahlklage zu. Hat ihm aber der Eine zurFlucht zugeredet, damit er vom Andern gestohlen werde, soWird der Ueberrcdciide durch die Diebstahlklage haften, wieWenn durch seine Hülfe und llath der Diebstahl an jenemollführt worden wäre. Auch schreibt Po mp on ins noch,Jiss/^Derjenige, welcher zugeredet habe, für den Augenblicknoen nicht wegen Diebstahls hafte, er dennoch sofort zn haf-ten anfange, wenn der Entlaufene gestohlen worden, als seider Diebstahl durch seinen Katb und That ausgeführt. §. 1. Sohat man ferner auch angenommen, dass, wer seinem Sohne,Sein von oder Eheweile bei Ausführung eines Diebstahls ge-holfen, wegen Diebstahlklage angegriffen werden könne.§. 2.Derselbe P oinponius sagt: wenn ein Entlaufener .Sachenmitgenommen habe, so könne der Zuredende JMamens derSachen auch in Anspruch genommen werden, weil er deinDieb llath und That geleistet; darauf deutet auch Sabinus.§. 3- Wenn zwei Sclaven einander seihst zugeredet haben,und beide zugleich entlaufen sind, so ist keiner Dieb des An-dern. Wie nun, wenn sie sich gegenseitig versteckt haben?denn es kann sein, dass sie gegenseitig Diebe sind fd. h.jeder der des andern]. Hier kann man allerdings sagen, essei jeder der Dieb des andern, wie wenn einige Sclaven an-dere dergleichen gestohlen haben , sie ebenfalls haften würden,als habe jeder Namens des Andern Hülfe geleistet; ebenso,sagt Sabinus, haften dieselben auch JVameus der [mitgenom-menen] Sachen.

37. POMPON. üb. XIX. ad Sabin. — Wenn du mei-nen zahmen Pfau, als er von meiner Behausung' wcggello-gen, verfolgt hast, bis er fortgekommen ist, so werde ich,■wenn ihn ein Anderer zu besitzen angefangen, die Diebstahl-klage wider dich haben. (

38. PAUJL. * — Wenn ein Haussohn gestohlen wor-den ist, so ist es klar, dass der Vater die Diebstahlklagehabe.

39. PAUL. üb. IX. ad Sabin. — Die Mutter eines ge-stohlenen Kindes hat die Diebstahlsklage. §. 1. Wenn zwarNamens freier Personen die Diebstahlsklage stattfindet, so hates doch die Condiction nie.

40. ULP. Hb. XLI. ad Sabin. — Es ist wahr, dass,wenn Jemand eine fremde Sclavin, die eine Hure ist, gestoh-len hat, dies kein Diebstahl sei; denn hier kommt es nichtauf die That, sondern auf die Ursache der That an, dieseUrsache war aber die Wollust, nicht der Diebstahl. Und da-