Pandbct. L. XL VII. Tit. 2. De furti:
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Juli an us gesagt, könne wider ihn die Condiction erhoben■werden.
25. ULP. lib. XLI. ad Sabin. — Es ist richtig:, wasdie Meisten lehren, dass wegen eines Landgutes keine Dieb-Stahlsklage erhoben -werden könne. §. 1. Dalier ist die Frageentstanden, ob,- wenn Jemand mit Gewalt von einein Land-gute vertrieben worden, er gegen den Thiiter die Condictionerheben könne. Labeo leugnet es, Celsus glaubt aber, eskönne der Besitz condicirt werden, wie wenn eine beweglicheSache gestohlen worden. §. 2. Dass wegen Dessen, was voneinem Landgute fortgeschafft worden, z. B. Bäume, Steine,Sand, Früchte, die Jemand in der Absicht, sie zu stehlen, ab-gepflückt hat, Diebstahlsklage erhoben werden könne, unter-liegt keinem Zweifel.
26- PAUL. lib. IX. ad Sabin. — Wenn wilde Bienenauf einem Baume deines Landguts Bienen gezogen haben, undJemand diese oder die Honigscheiben fortgeschafft hat, derhaftet dir nicht wegen Diebstahls, weil sie nicht dein gewe-sen, und sie bekanntlich zu dem auf Erden, im Meere undin der Luft Gefangenen gehören. §. 1. So ist es auch fernerbekannt, dass der Pächter, der mein Landgut um einen Pacht-zins in baarein Gelde bewirtschaftet, wider Den, der dienoch hängenden Früchte gestohlen, die Diebstahlklage erhe-ben könne, weil sie sofort ihm gehörig geworden sein wür-den, sobald sie abgenommen worden wären.
27- UEP. lib. XLI. ad Sabin. — Wer Urkunden oderQuittungen gestohlen hat, der haftet durch die Diebstahlsklagenicht blos auf die Höhe des Werths deren Materials, sondernauch des Interesses, welches auf die Würderung der Summe,die in diesen Urkunden enthalten ist, bezogen wird, wennnemlich das Interesse sich auf so hoch beläuft; z. B. die Ur-kunde ist eine Handschrift über zehn Geldstücke gewesen,dann sagen wir, dass sich dieser Betrag verdoppele. Warensie aber werthlos geworden, weil schon Zahlung darauf ge-leistet war, scheint alsdann nur die Würderung [des Materials]der Urkunden selbst dessen Werthe nach anzulegen zu sein ?denn was fand hierin für ein Interesse statt? Allein mankann behaupten, dass, weil die Schuldner zuweilen die Ur-kunden zurückverlangen, als sei von ihnen eine Nichtschuldbezahlt, so sei dem Gläubiger insofern am Besitz der Urkun-den gelegen, dass er nicht degfaJIs eine Anfechtung zu erlei-den habe. Man kann deshalb die Verdoppelung des Interessesals allgemeine Kegel annehmen. §.'1. Daher kann die Frageentstehen, ob, wenn Demjenigen, der noch andere Beweis-mittel und einen Bankschein besass, eine Handschrift gestoh-len worden ist, der Betrag der Handschrift doppelt geschätzt