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4 (1832)
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828
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Pandect. L. XL VII. Tit. 2. De furli».

werden dürfe, oder nicht, weil kein Interesse daran vorhan-den sei? Denn -worin soll dieses bestellen, wenn er seineForderung auf andere Weise beweisen kann, -wie wenn eineUrkunde in doppelter Ausfertigung vorbanden ist? Hier scheinter gar nichts zu verlieren, Sobald der Fall von der Art, dassder Gläubiger, weil noch eine andere Handschrift vorhandenist, gedeckt bleibt. §. 2. Auch wenn eine Quittung gestohlenworden ist, gilt die Hegel, dass die Diebstahlklage auf dasInteresse statthabe; allein mir scheint kein Interesse vorhandenzu sein, sobald andere Beweismittel der Zahlung da sind.§. 3. Wenn aber Jemand Urkunden der Art nicht abhan-den geschafft, sondern zerstört hat, so hat nicht nur dieDiebstahlsklage statt, sondern auch die aus dem AuuilischcnGesetze; denn wer Etwas zerstört hat, von dem wird ange-nommen , er habe es verdorben.

28- PAUL. lib. IX. ad Sabin- Hat er aber erst ge-stohlen, und dauii verdorben, so haftet er auf so hoch, alsdem Eigenthümer daran gelegen war, dass der Diebstahl nichtgeschähe, durch das Zerstören fügt er zur Strafe nichts hinzu.

29. ULP. lib. XLI. ad Sabin. Um so mehr kann na-türlich auf Auslieferung Klage erhoben, und das InterdictWelchen Nachlasses angestellt werden,

30. Idem lib. IX. ad Sabin. wenn erbschaftliche Ur-kunden zerstört worden sind.

31. Iuem lib. XLI. ad Sabin. Auch wer ein Bildoder ein Buch zerstört hat, haftet wegen, widerrechtlichenSchadens, wie wenn er sie verdorben hätte. §. 1. Wer dieUrkunden eines municipalstä'dtischen Gemeinwesens gestohlenoder zerstört hat, der, sagt Labeo, hafte wegen Diebstahls.Dasselbe lehrt er von allen andern öffentlichen Sachen undden Gesellschaften.

32. PAUL. lib. IX. ad Sabin. Einige glauben, dassbei der Diebstahlsklage [wegen entwendeter Urkunden] nurder Werth [des Stoffs] derselben in Anschlag zu bringen sei,weil ja, wenn dem Richter, vor dem wegen Diebstahls ge-klagt wird, der Beweis geführt werden kann, wie hoch sichdie Schuldfoderung belaufen habe, dieser Beweis auch vordem geführt werden könne, bei dem die Schuldklage anhän-gig gemacht werde; könne aber in der Diebstahlsklage derBeweis nicht hergestellt werden, so könne ja nicht einmaldas Interesse dargethan werden; allein es kann der Klägernach Veriibung des Diebstahls die Urkunden wiederbekommenhaben, um daraus sein Interesse daran zu beweisen, wenner sie nicht wieder erhalten hätte. §. 1. Ilücksichtlich desAquilischen Gesetzes ist aber die Frage grösser, wie da dasInteresse bewiesen werden könne? Denn kau« man dies auf