826
Pandkct. L. XLV11. Tit. 2. De furtii.
oder mehrere [Sachen] herauszunehmen; und das sagt auch S a-bi litis. §. 9- Wenn Zwei oder Mehrere einen Balken gestohlenhaben, den jeder Einzelne nicht hätte fortbringen können, so müs-sen Alle wegen des Diebstahls auf das Ganze haften, wenngleich Einer allein ihn weder hätte stehlen noch fortschaffenkönnen, und das ist Brauch. Denn man kann nicht sagen,dass jeder Einzelne den Diebstahl zum Theil begangen habe,sondern Alle zusammen im Ganzen, und daraus folgt, dassjeder Einzelne hafte. §. 10. Obwohl nun Jemand auch inBetreff der Sachen wegen Diebstahls haftet, die er nicht fort-geschafft hat, so kann doch desfalls keine Condiction widerihn erhoben werden, weil [nur] eine Sache, welche fort-geschafft worden, condicirt werden kann; so schreibt auchPoinponins.
22. PAUL. lib. IX. ad Sabin. — Wenn der Dieb Et-was zerbrochen oder verdorben hat, was er nicht auch in derAbsicht zu stehlen abhanden gebracht hat, so kann desfallswider ihn die Diebstahlsklage nicht erhoben werden. §. 1.Wenn eine Kiste in der Absicht erbrochen worden ist, umz. B. Solitärperlen herauszunehmen, und diese in der Absichtzn stehlen fortgenommen worden sind, so kann nur an ihnenein Diebstahl als geschehen betrachtet werden; denn die übri-gen Sachen, welche herausgenommen werden, um zu den So-litärperlen zu gelangen, werden Dicht, um sie zu stehlen, vonder Stelle geschafft. §. 2. Wer eine Schüssel abgekratzt hat,ist Dieb der ganzen Schüssel, und haftet durch die Diebstahl-klage dem Eigenthümer auf das Interesse.
23- ULP. lib. XLI. ad Sabin. — Dass ein Unmündigereinen Diebstahl begehen könne, wenn er schon der Arglistfähig ist, das hat Julianus im zweiundzwanzigsten Bucheder Digesten geschrieben. So auch, sagt er, dass wider ei-nen Unmündigen wegen widerrechtlichen Schadens geklagtwerden könne, weil er ja stehlen könne, allein es müsse Maassgehalten werden, denn Kinder treffe dies nicht. Unserer Mei-nung nach kann wider ein der Schuld fähiges Kind aus deinAquilischen Gesetze geklagt werden. Es ist auch richtig, wasLabeo sagt, dass, wenn ein Diebstahl mit Hülfe eines [derArglist noch nicht fähigen 15 )] Unmündigen verübt worden,derselbe nicht hafte.
24. PAUL. Hb. IX. ad Sabin. — Und ebensowohl, hat
, 15) Hier ist entweder obiger Zusatz binzuzudenken, oder manmuss, statt nee, et lesen, s. Jauch /. /. ]>. 329. Es spricht so-gar für letzteres (Aas folgende mit nee minu» anhebende Frag-ment; man mü'sste denn dies auf den Anfang des vorigen be-ziehen wollen.