Druckschrift 
4 (1832)
Entstehung
Seite
825
Einzelbild herunterladen
 

Pandect. L. XL VII. Tit. 2. De furtis.

625

er für einen fremden gehalten, stehlen, gleichwie wenn erzwei Becher gestohlen hat, wovon er den einen für sein ge-halten, vom andern aber weiss, dass er ein fremder sei; auchhier geschieht HOB an dem einen ein Diebstahl. §. 4. Hat erden Henkel an einem Becher für sein gehalten, oder ist eres wirklich gewesen, so, schreibt Pompouius, begehe erdoch an dem ganzen Becher einen Diebstahl. §. 5. Wennaber Jemand von einem beladenen Schilfe ein Malter Ge-treide gestohlen hat, hat er da an der ganzen Ladung einenDiebstahl begangen, oder blos an dem Malter? Dieser Fallwird noch leichter bei einer vollen Scheuer vorkommen; undes ist hart, zu behaupten, dass der Diebstahl am Ganzen ge-schehe. Und wie, wenn eine Cislerne voll Wein wäre," wasmeinst du da, oder eine lüsterne voll Wasser? Wie ferner,dann, wenn von einem Weinschiffe, wie es ihrer viele giebt,in welche der Wein hineingegossen wird, was werden wirda zu Dem sagen, der Wein geschöpft hat? Ist er Dieb derganzen Ladung? Es spricht mehr dafür, dass mau auch hierihn nicht als solchen der ganzen betrachte. §. 6. Wenn duferner angiebst, es seien in einein Weinlager Flaschen Weinbefindlich und gestohlen worden, so betrifft der Diebstahl nichtdas ganze Weinlager, sondern nur jede einzelne Flasche,gleichwie wenn Jemand von mehreren in einer Scheuer ein-geschlossenen beweglichen 14 ) Gegenständen einen fortführt.§. 7. Wer in der Absicht, einen Diebstahl zu begehen, einZimmer betreten hat, der ist darum noch nicht Dieb, wennschon er in der Absicht zu stehlen eingedrungen ist. Wie al-so nun? durch was fiir eine Klage soll er haften? Man magihn wegen Injurien oder Gewalttätigkeit anklagen, wenn ergewaltsam eingedrungen ist. §. 8. Ingleichen findet, wenn erFtwas von grosser Schwere eröffnet oder erbrochen hat, waser nicht fortschleppen kann, die Diebstahlsklage wider ihnnicht wegen aller Sachen statt, sondern blos wegen derer,die er fortgeschafft hat, weil er das Ganze nicht fortschaffenkonnte. Wenn er mithin einen Kleiderschrank, den er nicht mit-fortnehmen konnte, aufgeschlagen, um zu stehlen, und daraufeinige Sachen herausgenommen hat, so ist er dennoch, wenner gleich die einzelnen darin befindlichen Gegenstände fort-schaffen konnte, sobald er den ganzen Schrank nicht fortschaf-fen konnte, nur Dieb der einzelnen fortgeschafften Sachen,der übrigen nicht. Hat er aber ein ganzes Behä'Itniss fort-schleppen können, so werden wir behaupten, dass er auchDieb des ganzen sei, wenn er es gleich geöffnet, iuu einzelne

14) Movcnles, a. I. G3. D. de v. 3. u. Leunclarii Notat. I. II.§. CIL