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4 (1832)
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Pandkct. L. XL VII. Tit. 2. De fvrtii.

man schlägt eine verpfändete Sache unter. §. 1. Wenn dueine mir gehörige Sache im guten Glauben gekauft hast, undich dieselbe gestohlen habe, oder der Niessbrauch daran dirzusteht, und ich dieselbe entwendet habe, so hafte ich dir durchdie Diebstahlsklage, wenn ich auch Eigenthiimer der Sachehin 12 ). Die Ersitzung wird aber hier, als fände sie an ei-ner gestohlenen Sache statt, nicht ausgeschlossen, weil, auchwenn sie ein Anderer gestohlen, und dieselbe dam» in meineGewalt zuriickgehehrt ist, Ersitzung ihrer stattlinden wird.

21. ULP. lib. XL. ad Sabin. Es ist eine oft vor-kommende Frage, ob Der, wer aus einem Haufen Getreideeinen Scheffel gestohlen hat, einen Diebstahl an dem ganzenGegenstände begehe, oder nur an soviel als er entfremdet hat ?O fi 1 i u s ist der Ansicht, er sei Dieb des ganzen Haufens,denn auch wer Jemandes Ohr berührt, scheint, wie Treba-t i u s sagt, ihn ganz und gar berührt zu haben ; daher erscheintauch, wer ein Weinfass geöffnet und daraus ein wenigWein gestohlen hat, nicht blos als Dieb Dessen, was ergenommen, sondern als der des ganzen Weins. Allein es istnicht zu leugnen, daSs man nur. auf so hoch durch die Dieb-Stahlsklage hafte, als man gestohlen hat. Denn auch wereinen Schrank, den er nicht fortschleppen konnte, geöffnet,und alle darin befindlichen Sachen herausgenommen, und dann'sich fortgemacht hat, nachher aber zurückgekehrt, eine von die-sen Sachen fortgetragen, und bevor er dahin gelangt, wo erbeabsichtigt, ergriffen worden ist, wird heimlicher und offen-barer Dieb an derselben Sache zugleich sein 13 ). Auch werbei Tage die Saat abschneidet und fortschleppt, ist au Dem,was er abgeschnitten, offenbarer und heimlicher Dieb zugleich.§. 1. Wenn Der, wer einen Sack mit zwanzig Münzen darinirgendwo niedergelegt, mh! einen andern Sack, worin er weiss,dass sich dreissig befinden, indem sich der Geber irrte, inEmpfang genommen, allein geglaubt hat, dass sich darunterseine zwanzig befinden, so muss er Namens der zehn wegenDiebstahls haften. §. 2. Wenn Jemand Erz in dem Glaubenstiehlt, er stehle Gold, oder umgekehrt (wie Pomponiusim achten Buche zu Sabin us sagt) glaubt, es sei weniger,während es mehr ist, so begeht er daran, was er wirklichgestohlen, einen Diebstahl. Das JVemliche lehrt auch Julianus.§. 3. Auch dann, wenn Jemand zwei kleine Säcke gestohlenhat, den einen mit zehn, den andern mit zwanzig, wovon erden einen für den seinen hält, vom andern aber weiss, dasses ein fremder sei, so wird er natürlich nur den einen, den

12) S. Jens. I. I. p. 491.

) S. Jos. Nerii Analtctor. Hb. I. c. i6. (T. 0. IL p. 347-sg.)