Druckschrift 
4 (1832)
Entstehung
Seite
823
Einzelbild herunterladen
 

I'andkct. L. XL VII. Tit.'2. Defurlh.

823

wo er sich auf der Flucht befindet, ich dennoch selbst durchdie Diebstahlklage nicht hafte, wie wenn, er gar nicht inmeiner Gewalt wäre; denn es wird, wie JnHanns schreibt,mir insofern angenommen, dass von meiner Seite ein Besitzstatthabe, dass derselbe zur Ersitzung- dient. Pomponiussagt nun im siebzehnten Buche aus dein Sabinus: Es stehedem Herrn, dessen Sclave auf der Flucht ist, die Diebstahls-klage doch zu.

18. PAUL. lib. IX. ad Sabin. Wenn es heisst, dieJVoxa folge dein schuldigen Haupte, so ist dies so zn ver-stehen, dass die einmal gegen Jemand erwachsene Klage derPerson des Schadensstifters folge. Wenn mich daher deinSclave bestohlen, und ich selbst sein Herr geworden, ihn ver-kauft habe, so meinen die Cassianer, könne ich nicht widerdeii Schuldner klagen.

19. ULP. lib. XL. ad Sabin. Bei der Diebstahlsklagereicht es hin, die Sache so zu bezeichnen, dass sie erkanntwerden kann, das Gewicht der Vasen [z. B.] anzugeben, istnicht'thig. §.1. Es ist daher genug, anzugeben, es seieine Schüssel zu Zwischengerichten, oder eine Terrine, odereine Schale gewesen. Doch ist auch der Stoff hinzuzufügen,ob es Silber, Gold, oder was sonst sei. §. 2. Wenn Jemandunverarbeitetes Silber fodert, so niuss er sowohl die Massevon Silber, als deren Gewicht angeben. §. S. Von ge-.jirägtein Silber muss die Zahl angegeben werden, z. B. esseien so und so viel oder noch mehrere Geldstücke gestohlen.§. 4. Muss aber die Farbe der Kleider angegeben werden?Allerdings, dergestalt, dass, wie bei den Gefä'ssen eine Schüsselals eine goldene bezeichnet wird, von den Kleidern auch dieFarbe angegeben werden muss. Wenn freilich Jemand schwört,er könne did Farbe nicht genau angeben, so muss ihm dieseNotwendigkeit erlassen werden. §. 5. Wer eine Sache ver-pfändet und sie stiehlt, haftet wegen Diebstahls. §. 6- EinenDiebstahl an einer verpfändeten Sache scheint der Eigenthümeraber nicht nur dann zu begehen, wenn er sie dem sie be-eitzenden oder innehabenden Glaubiger entfremdet, sondernauch dann, wenn er sie zu einer Zeit abhanden gebracht, woer sie nicht besass, z. B. wenn er eine verpfändete Sacheverkauft hat; auch dadurch begeht er einen Diebstahl, und sohat auch Julianus geschrieben.

'20- PAUL. lib. IX. ad Sabin. Wenn Erz zum Pfändegegeben wird, so ist es zwar schlecht, wenn es für Goldausgegeben wird, aber ein Diebstahl ist es nicht. Wenn aberwirklich Gold gegeben worden ist, und mau nachher, unterdem Angeben, es wiegen oder versiegeln zu wollen, Erz un-tergeschoben hat, so hai mau einen Diebstahl begangen, denn