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Panoect. L. XL VII. Tit. 2. De furlu.
ponius, Labe man angenommen, hafte, wenn er diese Sachegestohlen hat, nicht -wegen Diebstahls, weil du kein Interessedaran habest, da du ihm nemlich auch nicht wegen des Leih-contractes haftest. Wenn du daher wegen auf eine gelieheneSache verwendete Kosten das Rückbehaltungsrecht an ihr aus-üben kannst, so wirst du auch wider den Herrn, 'wenn ersie gestohlen, selbst die 'Diebstahlsklage haben, weil die Sachealsdann gleichsam die Stelle eines Pfandes eingenommen hat.
16- PAUL. lib. VII. ad Sabin. — Dass der Hausvaternicht wider den Haussohn die Diebstahlsklage erheben könne,das verbietet nicht ein bürgerlichrechtliches Gesetz, sonderndie Natur der Sache selbst, weil man wider Diejenigen, welcheman in seiner Gewalt hat, ebensowenig klagen kann, wieWider sich selbst.
17« ULP. lib. XXXIX. ad Salin. — Unsere Sclavenund Kinder können uns zwar bestehlen, allein sie haften nichtWegen Diebstahls; denn wer einen Dieb züchtigen u ) kann, hatnicht nöthig, ihn zu verklagen, und darum ist ihm auch vonden Alten keine Klage ertheilt worden. §. 1. Daher ist dieFrage entstanden, ob ein verkaufter oder freigelassener [Sclave]wegen Diebstahls hafte? Mau hat die verneinende Meinungangenommen, denn es kann wider diesen Dieb nicht erst dieKlage entstehen, die nicht von Anfang an begründet war.Wenn freilich [der Sclave] als Freigelassener Etwas entwendet,dann haftet er durch die Diebstahlsklage, 'weil er erst neuer-dings einen Diebstahl begangen hat. §. 2. Wenn ich aberden Verkäufer genöthigt habe, einen Sclaven, den ich gekaufthabe, und der mir übergeben worden ist, zurückzunehmen, sowird nicht angenommen, als stehe er in einein Verhaltniss,wie wenn er niemals mein gewesen wäre, sondern er ist esgewesen, hat aber aufgehört, es zu sein; darum sagt Sabi-nus, dass, wenn er einen Diebstahl begangen, die Sache sichso verhalte, dass Der, welcher den Verkäufer zur Zurück-nahme gezwungen, die Diebstahlsklage nicht erheben könne;■wenn er dies aber auch nicht kann, so iniiss doch daraufRücksicht genominen werden, was er [von da an] gethan, alssich ergab, dass er zurückgenommen werden müsse, und diesist dann Gegenstand der WandelUage. §. 3. Es ist aber dieFrage erhoben worden, ob, wenn ein Sclave, der sich auf derFlucht befand, seinen Herrn bestohlcn, derselbe eine Klagewider Den erheben könne, der erstem, ohne dass er in seinesHerrn Gewalt zurückgekehrt, im guten Glauben zu besitzenangefangen habe? Diese Frage veranlasst der Umstand, dass,Wenn ich auch den Sclaven zu der Zeit zu besitzen scheine,
H) Staluere ist nach Gothofred. hier gleich animadvertcr*.