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4 (1832)
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821
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Pandect. L. XL VII. Tit. 2. De furtii.

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Füllen folgte, mich wegen des letztem die Diebstahlsklage zu-stehe,wenn dasselbe auch nicht geliehen worden. §. 16.Welche Art von Diebstahlklage soll nun Dem ertheilt wer-den, dem eine Sache geliehen worden, ist gefragt worden?Meiner Meinung nach, muss Allen, auf deren Gefahr einefremde Sache geht, als z. B. eine geliehene, eine verpachtete,und Unterpfandsweise empfangene, wenn sie gestohlen worden,die Diebstahlsklage zustehen; die Condictiou hingegen stehtnur dein Eigenthümer zu. §. 17. Wenn ein Brief unterge-schlagen worden, den ich dir geschickt habe, wer hat da dieDiebstahlsklage? Hier ist zuerst zu untersuchen, wem derBrief gehöre, ob Dein, der ihn abgesandt hat, oder Dem, anden er gesendet worden ist. Habe ich denselben nun demSclaven des Letztern gegeben, so ist er sofort Dem erworben,an den ich ihn geschickt habe; wenn aber dem Geschäftsbe-sorger, so ist er ebenfalls, weil durch eine freie Person derBesitz erworben werden kann, sein geworden, besonders wennihm an dessen Besitz gelegen ist; habe ich aber einen Briefin der Art geschickt, dass er mir zurück geschickt werdensoll, so bleibt das Eigenthum daran mein, weil ich dasselbedaran weder habe aufgeben, noch [auf Jemanden] übertragenwollen. Wer soll also nun die Diebstahlsklage erheben? Der-jenige, dem daran gelegen war, dass er nicht gestohlen werde,d. b. Der, dessen Vortheil das Geschriebene anging. Daherkann die Frage entstehen, ob auch Der, dem er zum lieber-bringen gegeben worden, wegen Diebstahls klagen könne?Wenn ihm die Verwahrung davon oblag, so kann er es aller-dings. Auch aber, wenn ihm an der Abgabe des Briefes ge-legen war, wird er die Diebstahlklage erheben können; dennman nehme an, der Brief sei des Inhalts gewesen, dass ihmEtwas gegeben oder gethan werden solle, so kann er dieDiebstahlsklage haben, oder wenn er die Verwahrung dessel-ben übernommen, oder ein Botenlohn erhalten hat. In diesemFall wird das Verhältnis» dasselbe sein,> wie des Gastwirthsoder Schiffsmeisters; denn diesen geben wir die Diebstahl-klage, sobald sie zahlungsfähig 1 sind, weil die Sache auf ihreGefahr geht.

15. PAUL. lib. V. ad Sabin. Der Gläubiger, demsein Pfand gestohlen worden ist, ist nicht nur bis auf Höheseiner Foderung interessirt, sondern er kann die Diebstahls-klage auf das Ganze richten; dagegen muss er aber Das, wasseine Sclmldfodernng übersteigt, an seinen Schuldner wiedervermöge der Piaudklage herausgeben. §. \. Der Eigenthümer,der eine Sache gestohlen hat, worai» der Niessbrauch einemAndern gehört, haftet dem Niessbrauchcr wegen Diebstahls.§. 2. Derjenige aber, der dir Etwas geliehen, schreibt Po in-