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4 (1832)
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Pandect. L. XL VII. Tit. 2. De furtit.

andern nichts erhalten. §. 8. Ebenso hat Pomponius im zehn-ten Buche ans Sabinus geschrieben, wenn Derjenige, dem ichEtwas geliehen habe, in Ansehung des geliehenen Gegenstan-des eine Arglist sich hat zu Schulden kommen lassen, so könneer die Diebstahlsklage nicht erheben. §. 9. Dies meint Pom-ponius auch von Dem, der in Jemandes Auftrag eine Sachexur Fortschaffung erhalten hat. §. 10. Es ist die Frage, obdem Vater, dessen Sohne eine Sache geliehen worden, dieDiebstahlklage zustehe? Und Julianus sagt, der Vaterkönne deshalb nicht klagen, weil er die Verwahrung nicht zuvertreten brauche, sowie, sagt er, Derjenige, wer liir Den,, dem eine Sache geliehen worden, gebürgt hat, die Diebstahl-klage auch nicht hat; denn, setzt er hinzu, es hat die Dieb-Stahlsklage auch nicht [unbedingt] Derjenige, dem daran ge-legen ist, dass die Sache nicht verloren gehe, sondern werdeshalb haftet, dass diese Sache durch sein Verschulden ver-loren gegangen ist. Diese Ansicht theilt Celsus im zwölftenBuche der Digesten auch. §.11. Hat Der, kann man fragen,wer einen Sclaven bittweise besass, wenn er gestohlen worden,die Diebstahlsklage?. Da wider ihn keine bürgerlichrechtlichoKlage statthat, weil das bittweise Besitzverhältniss dem Ge-schenke gleich steht, und deshalb auch ein Interdiet nothwen-dig geschienen, so wird er die Diebstahlsklage nicht haben;nach Ertheilung des Interdicts wider ihn, glaube ich jedoch,hat er allerdings Verschuldung zu vertreten, und darum kanner [dann auch] die Diebstahlsklage erheben. §. 12. Wer hingegenEtwas gepachtet hat, wird die Diebstahlsklage haben, sobald dieSache durch seine Schuld' gestohlen worden ist. §. 13. Wennein Haussohn gestohlen worden, so ist es klar, dass der Haus-vater die Diebstahlsklage habe. §. 14. Wenn eine Sache ver-liehen worden, und Der, dein sie geliehen worden, gestorbenist, so wird der Verleiher, wenn auch eine Erbschaft nichtbestohlen werden, nrid darum auch nicht Dessen Erbe, demdie Sache geliehen worden, klagen kann, dennoch die Dieb-stahlsklage erheben. Dasselbe gilt von einer verpfändeten oderverpachteten Sache; denn wenn auch die Diebstahlsklage fürdie Erbschaft nicht erworben wird, so wird sie doch für denAudern, der ein Interesse hat, erworben. §. 15. Nicht blosaber rücksichtlich einer geliehenen Sache steht Dem, wem siegeliehen worden, die Diebstahlsklage zu, sondern auch in An-sehung deren, die aus derselben entstanden ist, weil ihm auchderen Verwahrung obliegt. Denn auch wenn ich dir einenSclaven geliehen habe, so kannst du auch Avegen seines Kleidesdie Diebstahlsklage erheben, wenn ich dir gleich das Kleidwomit er angethan ist, nicht geliehen habe. So glaube ichauch, dass, wenn ich dir Zugvieh geliehen habe, dem ein