Pandkcx. L. XL VII. Tit. 2. Di furtit. gjg
die Diebstahlsklage auch den Pächtern zn, wenn sie rfüJ,nicht fcigenthnmer sind, weil sie ein Interesse Laben. <f TLs fragt «eh, ob Der, bei dem eine SacLe niedergelegt wordendte Diebstahlsklage Labe? Da er blos Arglist zu rlrtreSLat, so hat m, Redt die Meinung die Oberland behaltendas« er die Diebstahlsklage nicLt Labe; denn was hat er 2ein Interesse wen« ihn keine Arglist trifft? Hat er aberarg]».? gehandelt, dann trifft iLn freilich die Gefahr, aber erdarf doch durch seine Arglist keine Diebstahlsklage erwerben*• 4> n . CJ / JuJia »" S schreibt im zweinndzwanzigsten Bucheder Jhgesten: weil i„ Ansehung der Person aller Diebe "er!ordnet worden, dass sie nicht wegen derjenigen Sache SeDiebstahlklage erbeben können, welcLe sie selbst gestohlenLaben, so wird auch Derjenige die DiebstaLIsklage nicht habe,,b« dem eine Sache niedergelegt worden, wenn%ie auch aSSfangen auf seine Gefahr zu gehen, weil er sie untergeschlagf«|. 5. Papmianus behandelt die Frage: Ob, weml icli zweiScaven wegen zehn Goldstücken zn.n üiitcrpfande erhaltenLabe, und der eine von beiden gestohlen wird, „„d der andere der zunickgeblieben, auch nicht weniger als zehn TGoldZur rf, 181 ' *" Die^tahlsklage blos bis anf Hol evon Wen habe, weü ich ebensoviel am andern noch „nv er !«ehrt «abe oder weil er sterben kann, dahin zu entsc eide»S e,, dass d,e Klage auf Hole von zelnen statthabe", wertwem, and der zu,uckbehaltene von grossem Wert! sei? Under ,s allerdmgs d.eser Meinung, denn „,a„ ln «ss nicht auf dasPfand, was nicht gestohlen worden, Rücksicht nehmen so,,!dem auf das gestohlene. §. 6. Derselbe schreibt: Wenn S,Zehn zu federn hatte, und mir ein verpfändeter Sclave gestohJen worden, urt, und ich durch die Diebstahlsklage Zehn er-hallen habe, so stehe mir die Diebstahlklage nicht zu, wenner nochmals gestohlen werde, weil ich kein weiteres Interessedabei habe, wenn ,ch es einmal erlangt habe. Dies versStsich jedoch nur dann wenn er ohne mein Verschulden ge-stohlen w.rd; wenn aber durch meine Schuld, so werde ichKlage erheben können weil ich selbst durch die Pfandkla«laue; ist aber kerne Schuld vorhanden, so erscheint die Kla4die den, Gläubiger nicht zustehen kann, als ohne Zweifel den,'Dem, zustande; diese Meinung billigt Pomponius anch imzehnten Jinda zu Sab,,,,,«. §. 7. Derselbe sagt, auch wennbeule Sclaven auf einmal gestohlen seien, stehe dem GlänhieJ!JNamens beider die Diebstahlsklage zu, allein nicht auf das Ganvosondern, mit geschehener Vertheilnng der Sduldfoderun- „fbeule, z„ dem [verhiiltnissmassigen] Antheile seines Intere«,.«Sind aber beide, jeder für sich gestohlen worden, und «rSNamens des einen das Ganze erlangt, so wird er Namens des
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