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PandEct. L. XLVII. Tit. 2. De furti*.
eine Sache zum Unterpfande gegeben Worden ist, so gebenwir aucb dem Gläubiger die Diebstahlsklage, wenngleich dieSacbe nicht zu seinem Vermögen gehörig ist, ja wir ertheilendieselbe nicht blos wider jeden Dritten, sondern auch gegenden Eigenthümer, und so lehrt Julianus. Auch dem Herrnselbst, hat man angenommen, müsse sie ertheilt werden, undso trifft es sich, dass er durch die Diebstahlsklage selbsthaftet 10 ), und dieselbe erheben kann. Beiden wird sie darumertheilt, weil Beide ein Interesse dabei haben. Ob aber derGläubiger stets ein Interesse hat, oder nur dann, wenn derSchuldner zahlungsunfähig ist, das ist die Frage. Pompo-nius glaubt, er habe stets ein Interesse dabei, ein Pfand zuhaben. Dies billigt auch Papinianus im zwölften Bucheder Quaestionen; und richtiger ist es allerdings, dass der Gläu-biger stets ein Interesse habe, und das hat Julianus selbstsehr oft geschrieben.
13. PAUL. Hb. V. ad Sabin. — Derjenige, dem eineSache auf den Grund einer'Stipulation verschuldet wird, hat,wenn sie gestohlen worden, die Diebstahlsklage nicht, wennes am Schuldner gelegen , dass er sie ihm nicht gab.
14. ULP. lib. XXIX. ad Sabin. — Wenn dein Käuferdie Sache nicht übergeben worden ist, so habe er, schreibtCelsus, die Diebstahlsklage nicht, sondern sie gebühre nochdein Verkäufer. Allerdings aber muss er dem Käufer dieDiebstahlsklage sowohl wie die Condiction und die lüigeiithums-klage abtreten, und wenn er durch dieselben Etwas erlangthat, so wird er es dem Käufer geworren müssen. Diese An-sicht ist richtig, und so sagt Julianus auch. Und es trifftin der That die Gefahr den Käufer, wenn nur der Verkäufervor der Uebergabe die Verwahrung vertritt. §. 1. Dass derKäufer vor der Uebergabe die Klage wegen Diebstahls nichthat, ist so streng zu verstehen, dass man sogar die Frage er-hoben hat, ob er, wenn er die Sache selbst stehle, durch dieDiebstahlsklage hafte? Und Juli an us schreibt im dreiund-zwanzigsten Buche der Digesten: "wenn der Käufer eineSache, deren Verwahrung der Verkäufer vertreten inusste, nachZahlung des Preises gestohlen habe, so hafte er durch dieDiebstahlsklage nicht; habe er die Sache aber vor Zahlungdes Preises entfremdet, so hafte er durch die Diebstahlsklage,wie wenn er ein Pfand gestohlen habe. §. 2. Ausserdem steht
10) Das non, was unser Text hier hat {non teneatur), ist nachZ o a n n e 11. Disp. Hb. c. 1& ( T. 0.1 V. 665;), C u j. Obs. XI.il .,Jens. Stricl. p. 489. u. Jauch p. 167. 'ZM- 328. herauszuwer-fen. Aug. Einend. I. 3. führt auch noch Alciat. Disp. Hb. I.c. 83, kritische Autorität dafür an. Manche substituiren cum,Manche idem.