Druckschrift 
4 (1832)
Entstehung
Seite
817
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Pawiect. L. XL VII. Tit. 2. Btfurii».

§. 2. Celan» setzt aber znr Ergreifung noch fcinz,,. Wcnndn als dn ihn stelJer-sähest, herzgelafen,m ihn ZTgreifen, und er das Gestohlene von sich s-eworfen Ljflohen ist, so sei der Dieb ei» offenbar r ^ üäd er llnt"es sei kein Unterschied, ob ihn der Eigentümer, l&TTl

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TV ^^^?f IPO , W ^ ^ ad Sah- ~ Demjenigen der dl«Diebs anklage hat, kann dnrch fortwährendes A»3be£lSvon öeiten des Dieücq Ln n . n;x.i 111 ^"wcnDenaiien

nicht einmal d. ", f L». .S ^ ^^'''^ ««»Kl»»,

der schon vorher dnrch die Condictio» rernrtheilte BekW te SStreitwnrdenmg erlegt, denselben entweder ganfmÄ fr^zusprechen, oder, was angemessener sfcheint, wenn der KI^zur Rückerstattung der Streitw.irderung bereit LaTgestohlene] Sclave [z . B.] nicht heigegebefwi d" den

10. ULP. hb. XXIX. ad Salin. -_ Wer e ; n Tll , ß

11. PAUL. lib. IX. ad Sabin. Derieni-e der »

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daher allemal klagen; denn er mnss die Verwahr,,,,,. v Cr retenIst er aber zablungs,,,,,^. so kehrt ^ KJ J

uiam.^rammts.., !. Aber dem Besj(zer h 8c hl ec ] ltenGlauben wird die Diebstahlklage nicht gegeben, wem«"nnchem Interesse daran hat, das« die Sache nicht gestohlenwerde, indem die Sache ai.f seine Gefahr geht: denn MeZSerhait eine Klage dnrch seine Unredlichkeit, und Z^ 3den Besitzer im guten Glanben allein die Diebstahlskhl '/geben, un d nicht auch Dem im schlechten. §. 2. Wenn aber

9) Denn dies ist mit ihr Eins.

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