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Pandect. L. XL VII. Tit. 2. De furli».
nennen, d. li. Derjenige, welcher anf dem Diebstahl selbstergriffen wird. §. 1. Es ist dabei einerlei, von wein er er-griffen wird, ob von dem Eigenthümer der Sache, oder voneinem Andern. §. 2. Ist aber nur Der ein offenbarer Dieb,■wer bei der Ausführung des Diebstahls ergriffen wird, oderaber auch, wenn er wo anders ergriffen worden ist? Esspricht mehr dafür, wie auch Julianus geschrieben, dass,■wenn er auch nicht da ergriffen worden, wo er den Diebstahlbc-angen hat, er doch ein offenbarer Dieb sei, sobald er mitder gestohlenen Sache ergriffen worden ist, bevor er sie daliingebracht hat, wo er es beabsichtigte.
4. PAUL. lib. IX. ad Sabin. — Wo Jemand es beab-sichtigte, ist so zu verstehen, wo er mit dem gestohlenen Guteden Tag über zu bleiben beabsichtigte.
5. ULP. lib. XLI. ad Sabin. — Es möge nun also Je-mand an einem öffentlichen oder an einein Privatorte ergriffen■werden, bevor er die Sache an den bestimmten Ort brachte,so wird er stets als ein offenbarer Dieb betrachtet, wenn ermit der gestohlenen Sache ergriffen wird; so hat Cassiusgelehrt. §. 1. Hat er sie aber dahin geschafft, wo er es be-absichtigte, so ist er, wenn er auch mit der gestohlenen Sacheergriffen wird, kein offenbarer Dieb.
6- PAUL. lib. IX. ad Sabin. — Denn obwohl ein Dieb-stahl oft 7 ) durch das Entwenden geschieht, so hat es dochangemessen geschienen, aus dem Anfang, d. h. der Zeit derBegehung des Diebstahls festzustellen, ob der Dieb ein offen-barer sei oder nicht.
7. ULP. lib. XLI. ad Sabin. — Wenn ein Sclave einenDiebstahl begangen hat, und, freigelassen worden, ergriffenwird, ist der ein offenbarer Dieb? Poinponitig sagt imneunzehnten Buche aus Sab in us« Er könne wegen offenbarenDiebstahls nicht belangt werden, weil der noch in seinem Scla-venstande begangene Diebstahl als ein heimlicher angefangenhabe. §. 1. Ebendaselbst bemerkt Poinponius scharfsinnig,ein Dieb werde durch die Ergreifung [auf der That] zumoffenbaren, [und setzt hinzu:] „Wenn du dich übrigens, alsich dich in deinem Hause bestahl, verhorgen gehalten hast,damit ich dich nicht ermorden solle, so ist der Diebstahl dochkein offenbarer, wenn du ihn auch mit angesehen Last 8 )."
7) Pet. Pithoeus (s. d. Note bei Gothofred.) will temperlesen. Indessen Hesse sich das »aeye mit conlreclare wohl gegenretinere gehalten denken, da im letztern Fall kein fürt, manif.denkbar ist. Der Zusammenhang, worin /. 6. gestanden, miisstealso dann der gewesen sein, dass vorher vom furtum, z. II.beim depo», etc., die Kede war.
8) S. The od. Mar eil. Interpr. leg. XII. e.5G. (T. 0. IV. p. 275.)