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4 (1832)
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815
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Pajjdkct. L. XL VII. Tit. 2. De furtis.

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zu werden; wer ober Büf ausserordentlichem Weife die Strafeeintreten lassen will, der lnuss eine Anklageschrift des Ver-brechens einreichen.

Zweiter Titel.

De furtis.(Von den Diebstählen.)i. PAUL. lib. XXXIX. ad Ed. Das Wort furtum,sagt Labeo, komme her von furvus, d. h. schwarz, weil esheimlich und im Dunkeln geschieht, und meistentheils bei Nacht,oder von frans (Betrug), wie Sabinus sagt, oder von fe-rendo oder auferendo (Wegtragen), oder aus dein Griechischen,weil man hier die fures (Diebe) cpäpas nennt; doch sagenauch die Griechen selbst cpwQuc. unb rov rptyav 4 ). §. 1. Darunimacht der blosse Gedanke, einen Diebstahl zu begehen, nochnicht zum Diebe. §. 2. So haftet auch Der, wer Etwas alsbei ihm niedergelegt ableugnet, nicht gleich wegen Diebstahls,sondern nur, wenn er es in der Absicht gethan, es unterzu-schlagen. §. 3. Der Diebstahl ist die betrügerische, in ge-winnsüchtiger Absicht geschehene Entwendung einer Sache,und zwar entweder dieser selbst, oder ihres Gebrauchs, oderderen Besitzes, was nach dein Naturgesetze verboten ist, zu thun.

2. GAJ. Hb. XIII. ad Ed. Es giebt zwei Arten vonDiebstahl, olfenbaren s ) und heimlichen.

3. ULI', üb. XLI. ad Sabin. Ein offenbarer Dieb istDer, den die Griechen in' uvToepopto 6 ) (auf der That ertappt)

dice puhlico querela deposita. h 3. de accus. Mit der inscripliowird nun die »ubteriptio verbunden (daher die Verwechselung)qua i's, qui libcllum accus, porrexit, teslari debet, se professumesse, vel alius pro eo, si literas nesciat. Dadurch verpflichteteer sich zugleich zur poena talionis. Die subscriptio ist also ei-gentlich ein Theil der inscriplio. (In einem ganz verschiedenenSinne ist übrigens der subscriplor causidicus zu verstehen, der.sich dem accusulor verbindet.) Ueber diese Materie sehe manausser Krissoii. h. v. ganz bes. Matthaeus de crimin. c. 8.de accus, p. CS26 sqq. Die Uebersetzung: Anklageschrift, schienmir daher entsprechend zu sein.

4) Ueber diese Etymologie s. Scipio Gentil. Orig. Pand. ».für. (T. 0. IV. p. 1332.), über ferre s. Düker /.' /. p. 387.

5) lWmir in der lteceusiun in der Lpzgr. l.itztung a. a. 0. S. 15.vorgeworfen worden, dass die Uebersetzung durch ö ff ent-lieh en Diebstahl ein Misgriff sei; allein ich war damals (beiden Institut.) besorgt, offenbarer Diebstahl würde. Misver-stiindnisse veranlassen, und behielt öffentlich; da man jedochjetzt regelmässig manifestum durch offenbar übersetzt (sieheTittmann Straft.-W. Th. 11. §. 418.), so habe ich dies an-genommen.

6) Ü. Ferand. Adduens. Explicat. LI. c. 43. (T. O. II. p. 548.)