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4 (1832)
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Pandect. L. XL VII. Tit. 1. De privatis delictis.

§. S. Es ist die Frage erhoben worden, ob, wenn auf denGrund eines Diebstahls die Condiction erhoben worden, nichts-destoweniger noch aus dem Aquilischen Gesetz geklagt werdenkönne? Pomponius schreibt darüber: es könne diese Klageerhoben werden, weil bei der Klage aus dem Aquilischen Ge-setze eine andere Wurderung statthabe, als bei der Condictionwegen Diebstahls. Denn die Aquilie begreift als Wurderungden höchsten Preis [des Gegenstandes] iin [verflossenen] Jahre,die Condiction wegen Diebstahls aber erstreckt sich nicht überdie Zeit rückwärts bis zur [möglichen] *) Einleitung desVerfahrens. Ist ein Sclavc der Thä'ter, so erlischt die andereKlage, sobald er aus dem Grunde der einen au Schndensstattausgeliefert worden ist. §. 4. Ingleichen haftet Derjenige,wer einen gestohlenen [Sclaven] gegeisselt hat, durch zweiKlagen, die Diebstahlklage und die Injurienklage, und hat erihn noch obendrein todtgeschlagen, so haftet er durch dreiKlagen. §. 5. Auch wer eine fremde Sclavin gestohlen undAngrilfe auf ihre Schaamhaftigkeit gemacht hat, haftet durchzwei Klagen, denn es kann sowohl die Klage wegen Ver-führung eines SclaYen als wegen Diebstahls erhoben werden.§. 6. Endlich linden auch wider Denjenigen, wer einen Scla-ven, den er gestohlen, verwundet hat, zwei Klagen statt, dieAquilie und die Diebstahlsklage.

3. ULP. lib. II. de off. Procons. Wer eine aus einerMissethat entspringende Klage zum rechtlichen Austrag brin-gen will, der wird, wenir er auf die Wurderung in Geldeklagen will, zum ordentlichen Wege Rechtens 2 ) zu verweisensein, ohne zu einer Anklageschrift 3 ) des Verbrechens genöthigt

1) llclrorsum jud. aeeipiendi tempvs; über diese Berechnung hatmau viel gestritten; Jensius /. I. p. 489. sagt, der Ausdruckaeeipiendi jud. bezeichne die ganze Zeit, da die Condictionangestellt Werden konnte, donec landein fieret , poluit autem

fieri stalim a facti fnrti tempore. Glück XIII. S. 236. N. 57.tritt ihm auch hei. (ü s. Auvc l. de var. Cuj. interpr. disp. XXII.ist hier irre.} Uebrigeua rührt die J ensius'sclieMcinung schonvon Accurs. her, und macht auch Juan. A 1 ta in irau. adL. Aquil. Seet. V. §§. 10 «g'j. (T. IW. II. 54.) darauf aufmerksam.

2) Denn die lis peeuniaria s. civilis ist stets jur. ordinarii, s.Brencmann. de l. Kemmiae exitu c. 0. (7'. O. HL 15Ü9.)

3) Subscrihere in crimen; da dieser Ausdruck liier das erste Malvorkommt, so will ich die nöthige Bemerkung gleich hier fol-gen lassen, obwohl ich dcsfalls hauptsächlichst auf Tit. 2. desfolgenden Buches verweise. Subscrihere u. inacribere in crimen,ist meistens gleichbedeutend,/,. B. in obiger Stelle, /. ult. defürt., I. 24. ad leg. Com. de /als., obwohl ein Unterschied statt-findet, denn inscriptio ist prufcssio aecusatoris, qua prvfllelur seCajum deferre lege Curnel. de sicar. eumqtic rcum a »e per-actum iri. Dies geschieht vel libcllu judici porrecto, vel in ca-