Druckschrift 
4 (1832)
Entstehung
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Siebenundvierzigstes Buch.

Erster Titel.

De privatis delictis.(Von den Privatverbrechen.)

1. ÜLP. lib LXI ad Sabin. - Es ist eine bürgerlichrecht-iche Vorschrift, dass die Erben durch Strafklagen nicht !£halten werde«, und ebensowenig, die übrigen Nachfolger. Dilhalb können sie auch nicht wegen Diebstahls [ihres Erblasser,!belangt werden. Wiewohl sie aber durch die DiebstahlsSnicht haften, so müsse» sie doch durch die Klage auf Auslfe-ferung haften, wenn sie besitzen, oder es durch Arglist dahh,gebracht haben, dass sie nicht mehr besitzen. Es versteht sieJass sie nach Auslieferung des Gegenstandes auch durch dieJigenthrnnskJage haften; und übrigens findet auch die Co»!diction [wegen Diebstahls] wider sie statt. §. 1. Dass dtErben aber Diebstahlsklage erheben können, ist beka,m ,Vnnvon manchen Verbrechen ist die [daraus erwachsende]'rech"liehe Verfolgung den Erben gegeben worden. So hat der Erbeauch die Klage aus dem Aquilischen Gesetz; die Injurienklnn-eSteht demselben aber nicht zu. §. 2 . Nicht blos rücksichthehder Diebstahlsklage, sondern auch bei allen andern, die ausVerbrechen entspiingen, sie seien bürgerlichrechtliche oderw"."-denrechthehe, hat man den Grundsatz angenommen, dass dieNoxa dem schuldigen Haupte folge

.2. Idkm lib XLIIJ ad Sabin. _ Mehrere zusammen-treffende Verbrechen bewirken niemals, dass eines uuo-estrafrausgehe; denn nie vermindert ein Verbrechen die Strafe weewneines andern. § 1. Wer also einen Sclayen gestohlen ,uerschlagen hat, der haftet wegen des Diebstahls durch dieDiebstaLlsklage, wegen der Tödtung durch die Acruilie,,lkeine dieser Klagen hebt die andere auf. §. 2. Dasselbe 5?

ZTf* *" e e ,bt « n<1 erachIa ^ iat; denn er haftet soWohl durch «he Klage wegen Raubes, als durch die A^uiUe"