Pandect. L. XL VI. Tit. 8. lialam rem haberi et de ratihabitionc. 809
Sein würde, dass die Bürgen nicht gehalten waren, wenn derEnkel die Injurienklage anstellen würde.
23. JULIAN, lib. V. ex Minie -----Ein Procurator hat, als
er Geld forderte, Bürgschaft gestellt, dass es nicht mehr gefor-dert werden sollte. Nach der Einlassung auf die Klage istEiner aufgetreten, welcher auch als Procurator dasselbe Geldforderte. Man hat gefragt, ob die Bürgen des ereten Procu-rators gehalten wären, da der, welcher nachher forderte, keinProcurator war und deshalb durch die procuratorischen Einre-den ausgeschlossen werden konnte. Julianns hat das Gut-achten ertheilt, es ist richtiger, dass die Bürgen nicht ver-bindlich sind; denn in der Stipulation wird 2U7 ) versprochen,dass Der nicht fordern werde, welcher wegen dieser Sache einepersönliche, [oder] dingliche [oder] ausserordentliche Klage 208 )habe, und dass es Alle genehmigen würden, welche dieseSache angehn wird; von Demjenigen aber, welcher nicht Pro-curator ist, kann man weder annehmen, dass er eine persön-liche, noch dass er eine dingliche Klage habe.
24. AFRICAN. lib. V. Quaest. — Die von einemAnderen geschehene Annahme eines Nachlnssbcsitzes mussmaii zu der Zeit genehmigen, zu welcher [die Sache] nochin der Lage ist, dass [der Nachlassbesitz] erbeten werdenkann. Daher kann sie nach dem hundertsten Tage nicht ge-nehmigt werden. §. 1. Ob aber auch dann, wenn Der, wel-cher darum gebeten hatte, gestorben wäre, oder angefangenhabe, zu rasen, noch genehmigt werden könne, wollen wirsehen. Denn wenn es im Allgemeinen ebenso angesehen wer-den muss, als ob er dann, wenn er genehmigt, durch den[Anderen] um den Nachlassbesitz bitte, so wird in diesenFällen vergeblich genehmigt; aber es würde auch das folgerichtigsein, dass auch dann, wenn es jenen reuen sollte, ihn erbe-ten zu haben, nicht genehmigt werden könnte; was durchauswidersinnig ist. Daher sagt man richtiger, dass keiner xonjenen beiden Fällen die Genehmigung verhindere.
25- Idem lib. VI. Quaest. — Ein Vater hat das von ihmgegebene Heirathsgut in Abwesenheit seiner Tochter gefordert,und Sicherheit geleistet, dass sie die Sache genehmigen werde;sie ist, bevor sie genehmigte, gestorben. [Africanus] hatgesagt, dass die Stipulation nicht verfalle, weil, wenngleich eswahr sei, dass sie nicht genehmigt habe, doch der Ehemann keinInteresse dabei habe, dass ihm das Heirathsgut zurückgegebenwerde, da es dem Vater, auch nach dein Tode der Tochter,unbenommen bleiben muss, §. \. Als ein Procurator von ei-
207) D. h. durch die caulio rem non amplius peti.
208) S. d. Bein, zu /. 16. §• 1. D. de acceptil. 46. 4.