808 Pandect. L. XLVI. Tit. 8. Ratam rem halcri et de ratihabitionc.
dem Procurator eines Solchen, welcher gestorben war, ohnedie Hülfe des Richters Vermächtnisse gezahlt -worden sind,so wird die Stipulation verfallen, wenn der Erbe es nichtgenehmigt haben wird, jeden Falls, wenn sie geschuldet ge-wesen sind; denn dann ist dem Stipnlator ohne Zweifel darangelegen, dass die Zahlung vom Erben genehmigt werde, damiter nicht zwei Mal dasselbe leiste. §. 7. Wenn in der Sti-pulation, dass die Sache genehmigt werde, nur soviel aufge-nommen sein sollte: dass Lucius Titius es genehmi-gen werde? da man das offenbar beabsichtigte, dass die Per-son des Erben, und der Uebrigen, welche diese Sache angehenwürde, ausgelassen werden sollten; so würde man schwerlichglauben können, dass [deshalb] die Clausel wegen böser Ab-sicht verfalle. Freilich wenn jene Personen aus Unvorsichtigkeitausgelassen werden sollten, so steht die Klage aus der Clau-sel der bösen Absicht zu. §. 8. Wenn der Procurator dieKlage wegen einer Erbschaft angestellt (ediderit) , sodann derGeschäftsherr ein Grundstück aus dieser Erbschaft geforderthaben wird, so wird die Stipulation, dass die Sache geneh-migt werde, verfallen, weil, wenn jener ein wahrer Procu-rator 205 ) gewesen wäre, die Einrede der durch das Urtheilentschiedenen Sache den Geschäftsherrn zurückweisen würde.Gewöhnlich wird aber die Stipulation, dass die Sache geneh-migt werde, in den Fällen verfallen, in welchen, wemi einwahrer Procurator 20S ) geklagt hätte, die Klage für den Ge-schäftsherrn entweder von Rechtswegen oder wegen einer liin-rede unwirksam wäre. §. 9. Wer im Namen eines Vatersdie Injurienklage deshalb anstellt, weil der Sohn desselbengeprügelt oder geschlagen 20 °) sei, so ist er zu zwingen, dasser in der Stipulation auch die Person des Sohnes bemerke,zumal da es geschehen kann, dass der Vater eher verstirbt,als er wusste, dass sein Procurator geklagt habe, und danndie Injurienklage auf den Sohn übergeht. §. 10. Aber auchwenn einem Enkel eine Injurie zugefügt sein sollte, und derProcurator des Grossvaters wegen dieses Umstandes mit derInjurienklage klagen wird, so wird in der Stipulation nichtblos die Person des Sohnes, sondern auch die des Enkels be-merkt werden müssen. Denn ist es nicht möglich, dass so-wohl der Vater, als der Sohn versterbe, ehe sie wussten,dass der Procurator geklagt habe? in welchem Falle es unbillig
205) Dass in diesen beiden Stellen ursprünglich statt verus procu-rator wohl cognitor gestanden habe, darüber s. Keller a. a. O.S. 346. ff. u. Bethmann-Hollw. a. a. O. S. 174. Für dasJustin. Hecht muss unter dem im Anfang ilcr Stelle genanntenprocurator ein fahut procurator verstanden werden.
206) Verberatui puhalutvc, s. /. 5. pr. u. §. 1. D. de iujur. 47. 10.