810 Pandect. L. XL VI. Tit. 8. Kalam rem liaheri et de ratikabilione.
nein Solchen eine Schuld eingefordert Latte, welcher durch dieZeit befreit -werden konnte 209 ), hat er Sicherheit geleistet,dass der Geschiiftsherr die Sache genehmigen werde, sodanngenehmigt der Geschäftsherr die Sache nach der Zeit, als derSchuldner schon befreit war. [Africanus] ist der Meinunggewesen, dass der Schuldner gegen den Procurator klagenkönne, da er schon befreit sei; zum Beweis dient, dass, wennkeine Stipulation eingegangen wäre, die Condiction gegen denProcurator statt haben würde, die Stipulation aber an die Stelleder Condiction gesetzt ( wird.
209) Weil seine Verbindlichkeit durch Vertrag oder durch eineandere Willenserklärung auf eine gewisse Zeit beschränkt war.S. die Bein, zu /. 37. D. deßdej. 46. 1. Diejenigen aber, welcheannehmen, dass durch die Verjährung der Klage das ganzeHecht erlösche, beziehen die vorliegende sowohl , als die ci-tirte Stelle auf den Fall, wo der Schuldner durch die Ver-jährung der gegen ihn zuständigen Klage befreit worden ist.S. z. B. Hcinibach in d. Ztsch. f. Civ. K. u. Proc. B. iS. 449. ff. und über den anscheinenden Widerspruch zwischendieser Stelle u. /. 71. §. 1. D. de solut. 46. 3. ebenda». S. 452.