Pandkct. L. XLVJ. Tit. ti. Halani rem kabcri et dcratihabilione. 807
Richters eingefordert Latte, so ist dasselbe Rechtens; nur dasist anders, dass, wenn der Geschäftsherr die Sache geneh-migt hatte, keine Zurückforderung dieses Geldes stattfindenwird. §. 2. Wenn aber ein Procurator durch die Hülfe desRichters nicht geschuldetes Geld eingefordert hatte, so könnteman sagen, dnss die Bürgen nicht gehalten seien, möge nunder Geschäftsherr die Sache genehmigt haben, oder nicht, ent-weder weil keine Sache vorhanden ist, welche der Geschäfts-herr genehmigen könute 200 ) , oder weil dem Stipulator nichtsdaran gelegen ist, dass genehmigt werde 201 ); es wird alsoDem, welchei* dem Procurator gezahlt hat, ein Unrecht zuge-fügt. Es ist jedoch mehr dafür, dass, wenn der Geschäfts-herr es nicht genehmigt hat, die Ringen gehalten seien.§. 3. Wenn ein Procurator, welchem nichts aufgetragen ge-wesen ist, geschuldetes Geld durch die Hülfe des Richters ge-fordert haben wird, so ist mehr dafür, dass die Bürgen* anfsGanze gehalten seien, wenn der Geschäftsherr es nicht geneh-migt haben wird. §. 4. Wenn aber der Procurator richtig, derGeschäftsherr unrechtmässig klagt, so braucht der Procurator nichtdafür zustehen, dass der Geschäftsherr Nichts durch eine Unge-rechtigkeit des Richters erlange, denn niemals werden die Bürgendurch eine Ungerechtigkeit des Richters verbindlich; es istjedoch richtiger, dass in diesem Falle die Bürgen nur auf dieProcesskosten gehalten sind 2Ü2 ). §. 5. Marcellug [sagt:] 203 )wenn der Geschäftsherr die Sache nicht genehmigt, aber nacherhobenem Process seiue Sache verloren haben wird, so wirdWichts als die [Proccss-jKosten in die Stipulation, dass es ge-nehmigt werde, gebracht 204 ). §. 6. Julianus [sagt:] wenn
200) Weil eine unter der Auctorität des Richters erfolgte Zah-lung keiner Genehmigung bedarf. S. Cujac. Observatt.XW.21.
201) Weil nicht zu fürchten ist, dass der dominus das Geld,welches unter Auctorität des Richters gezahlt worden ist, undnicht zurückgefordert werden kann, noch ein Mal fordernwerde. S. C u j ac. /. I.
202) Wenn der procurator in Folge eines Mandats unterBestellung der caulio geklagt und gesiegt hat, und der Ge-schäftsherr nichtsdestoweniger noch ein Mal klagt, und durcheine Ungerechtigkeit des Richters siegt, so haften doch dieBürgen aus der caulio nur wegen der in dem letztern l'rocessvom Schuldner verwendeten Processkosten.
203) Diese Stelle ist von den Cotripilätoren eingeschoben, indemder Urheber dieser /. 22., Julianus, vor dein Mar cell uslebte, ihn also nicht citirt haben kann. Oder vielleicht rührtdiese ganze /. nicht von Julianus her, da statt desselbenTJlpianus von der llehd. lldsch. in der [nscr. genannt ist.
204) D. h. der vom dominus noch ein Mal belangte Schuldner,welcher dem Procurator schon gezahlt hatte, kann wegen desnochmaligen Processen, welchen der dominus verloren hat, nur dieProcesskosten von den» Prucurator oder dessen Bürgen verlangen.