Druckschrift 
4 (1832)
Entstehung
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806
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806 Pandkct. L. XL VI. Tit. 8. Ratam rem haleri et de ratihabilione.

durch welche der Procurator Sicherheit leistet, dass der Ge-schäftsherr die Sache genehmigen -werde, ist das enthalten,was das Interesse des Stipulators beträgt. Und dasselbe istbei allen Clausein wegen böser Absicht Hechtens.

20- ULP. Hb. I. Disputat. Nicht blos bei den Kla-gen, welche der Procurator anstellt, sondern auch bei denStipulationen, deren Eingehung er verlangt, muss er, wennsie die Stelle von Klagen vertreten , wegen der GenehmigungSicherheit leisten. Daher muss der Procurator, wenn er dieStipulation des Doppelten eingeht, wegen der GenehmigungSicherheit leisten. Aber auch wenn die Stipulation wegendrohenden Schadens vom Procurator eingegangen werden sollte,muss der Procurator wegen der Genehmigung Sicherheit leisten.

21. Idem lib. I. Opinion. Wenn Jemand in einer demKaiser überreichten Bittschrift erklärt hat, dass er einen An-deren zum Procurator bestellt habe, so hat dies den Nutzen,dass die Bürgschaftsbestellung darüber, dass der Geschäftsherrdie Sache genehmigen werde, bei Dem, was [der Procurator]im Namen desselben thut, nicht gefordert wird 198 ). Wennaber von einem solchen Procurator Bürgschaft darüber verlangtwird, dass dem Urtheil Genüge geschehen solle, so ist es noth-wendig, dass der offenbaren Rechtsvorschrift gehorcht werde.

22. JULIAN, lib. LVI. Dig. Wenn ein Procurator lf >»)ohne Dazwischenknnft des Richters nicht geschuldetes Geldgefordert, und der Geschäftsherr die Zahlung nicht genehmigt,sondern dasselbe Geld zu fordern angefangen haben wird, sosind die Bürgen gehalten, und die Condiction, auf welche derProcurator gehalten sein würde, wenn die Stipulation nichteingegangen gewesen wäre, geht zu Grunde. Denn so oftdem Procurator Geld gezahlt wird, und der Geschäftsherr dieseZahlung nicht genehmigt, glaube ich, dass dies bewirkt wird,dass die Condiction zn Grunde geht, und Dem, welcher dieNichtschuld gezahlt hat, blos die Klage ans der Stipulationgegen den Procurator zusteht. Ferner leisten die Bürgen dieKosten, welche auf den Process verwendet worden sind. Wennaber der Geschäftsherr, genehmigt hatte, so werden zwar die Bür-gen befreit, aber vom Geschäftsherrn selbst kann eben dasselbe[ungeschnldet gezahlte] Geld durch die Condiction gefordertwerden. §. 1. Wenn aber ein Procurator Geld, welches demGeschäftsherrn geschuldet wurde, ohne Dazwischenkunft des

198) Ueber diese Stelle, deren Sinn ganz klar, deren Constnic-tion aber verwickelt ist, und die daher mehrere übertliissigeKmendationsversuche veranlasst hat, (s. Schulting u. Smiil-lenburg f. I. p. 152. sj.) sehe man Keller a. a. O. S. 318.«. ßethmann-Hollweg a. a. O. S. 205.

199) Welcher de rata cavirt hatte.