Pandect. L. XL VT. Tit. 8. Ralamrem haleri et de ralihabitiune. 805
die Sache genehmigen werde, sodann der Geschäftsherr nach-her dasselbe Grundstück verkauft hatte, und der Käufer das-selbe forderte, so verfalle die Stipulation, dass die Sache ge-nehmigt werde.
17. MARCELL. Hb. XXI. Dig. — Titius hat gegen ei-nen Schuldner von Zehn im Namen des Gläubigers geklagt;der Geschäftsherr hat einen Theil der Forderung genehmigt.Man muss sagen, dass ein Theil der Verbindlichkeit erlo-schen sei, ebenso wie wenn [der Procnrator] Zehn stipulirtoder eingefordert, und der Gläubiger nicht das Ganze, son-dern nur einen Theil des [vom Procnrator] Vorgenommenengebilligt hätte. Deshalb wird, wenn Titius aus der Stipula-tion: Zehn oder den Stichus, was von Beiden ichwill, in meiner, des Geschäftsherrn, Abwesenheit Fünf ge-fordert hätte, nach erfolgter Genehmigung richtig geklagt zusein scheinen.
18. POMPOIV. lib. XXVI. ad Sabin. — Wenn der Pro-cnrator Sicherheit bestellt haben wird, dass der Geschäftsherroder der Erbe desselben die Sache genehmigen werde, undder eine von den Erben des Geschäftsherrn es genehmigensollte, der andere aber nicht, so wird ohne Zweifel die Sti-pulation nach Verhältniss des Theiles verfallen, zu welchemnicht genehmigt werden wird, weil sie auf soviel verfällt, alsdas Interesse des Stipulators beträgt. Denn auch wenn derGeschäftsherr selbst zum Theil genehmigt, zum Theil nichtgenehmigt haben sollte, so wird die Stipulation nur zu ei-nem Theil verfallen, weil sie auf soviel verfällt, als das In-teresse des [atis der Stipulation] Klagenden beträgt, und da-rum kann aus jener Stipulation öfters geklagt werden, je nach-dem ein Interesse des Klagenden vorhanden ist, weil er pro-cessirt, weil er Aufwand macht, weil er einen Rechtsbeistandannimmt, weil er in Folge der Vermtheilnng gezahlt hat-ebenso wie es bei der Stipulation wegen drohenden Schadenssich zutragen kann, dass Der, welcher stipulirt hat, mehr-mals klagt; denn es leistet [der Andere] für den Fall Sicher-heit, wenn an der Stelle Etwas einstürzen, zerstört werdengegraben werden, gebaut werdeii wird. Denke dir also, dassmehrmals Schaden zugefügt werde; es wird nicht zweifelhaftsein, dass er klagen könne; denn wenn erst dann, nachdem derganze Schaden zusammengerechnet worden, geklagt werdeii dürfteso würde er beinahe nicht eher klagen können, als bis die Zeilder Stipulation vergangen sein würde, für welche auf den Fallwenn innerhalb derselben ein Schaden zugefügt sein sollte'durch die Stipulation Sicherheit gegeben sein wird; was nichtrichtig sein würde.
19- PAUL. lib. XIII. ad Satin. — In der Stipulation,