Druckschrift 
4 (1832)
Entstehung
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802
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802 Pandect. L. XL VI. Tit. 8. Hai am rem haltri et de ralihahilione.

die Stipulation, undwenn der Procnrator dasselbe Geld demGeschäftsherrn ohne Dazwischenkunft des Richters gezahlthat, so wird er es [von demselben] condiciren. Aber wennder Schuldner ans der Stipulation zu klagen angefangen habenwird, so kann man sagen, dass der Geschäftsherr, wenn erdie Verteidigung des Procnrator übernehme, nicht erfolglosdie Einrede der bösen Absicht gegen den Schuldner gebrauche,weil eine natürliche Schuld bleibt. §. 2. Wenn Jemand voneinein Procnrator in einem Rechtsstreit über seinen Rechtszu-stand verwickelt worden ist, so muss er vom Procnrator Bürg-schaft erhalten, damit er nicht ungestraft öfter wegen seinesRechszustandes belangt werde; und wenn der Geschäftsherrund die von demselben abstammenden Personen es nicht ge-nehmigt haben werden, dass der Procnrator ihn in die Skla-verei gefordert hat, oder dass er gegen den Procnrator ausder Sclaverei in die Freiheit gefordert worden ist, so mussihm, neinlich wenn seine Freiheit erwiesen sein wird,80 viel geleistet werden, als diese Sache betragt, das heisst,so viel, als sein Interesse betragen hat, dass er sich wegenseines Rechtszustandes nicht wieder in Gefahr befinde, undals die Kosten ausmachen, welche er auf den Rechtsstreitverwendet haben wird. Aber Labeo meinte, dass eine be-stimmte Summe auszudrücken sei, weil sonst die Schätzung derFreiheit ins Unendliche ausgedehnt würde. Die Stipulationscheint aber von der Zeit an zu verfallen, zu welcher derGeschäftsherr die Sache nicht genehmigt haben wird; aber eswird nicht eher aus derselben geklagt werden können, alsbis über die Freiheit durch das Urtheil entschieden worden ist,weil, wenn entschieden sein wird, dass er Sclave sei, dieStipulation wirkungslos wird, da man dann, auch wenn eineKlage vorhanden sein sollte, es so ansieht, als habe er siedem Geschäftsherrn erworben.

welche Auslegung aber die Schwierigkeit entstellt, dass amEnde der Stelle von einem noch bleibenden naturale dchltum

die Heile ist, nun aber doch nach Absolvirung dos Schuldnerskeine naturalis obligatio mehr vorhanden sein kann. Manhat nun dies auf verschiedene Weise erklären wollen, nament-lich hat Weber a. a. O. §. 94. diese naturalis obligatio voneiner in den Gerichten unwirksamen Gewisseuspllicht verstan-den. S. dagegen Francke a. a. 0. 8. 77. Die richtige An-sicht ist die, dass litem amiltere in dieser Stelle ebenso wiein /. 30. §. 1. J). ad leg. Aq. <). 2. auf den Verlost des Protes-te* durch Verjährung, nicht der Klage, sondern des Proees-ses, welche die lex Julia judiciaria festgesetzt hat, zu bezie-hen ist. S. die Hern./,. I. 30. §. i. cit. u. zu /. 2. Im vorli.Tit. d. J{. In Folge dieser I'jocessvcijälirung verlor über derKlüger nur die Klage, und es blieb der Schuldner naturalitcr

verpflichtet. S. Keller a. a. 0. §. 15 19. insbes. IS. 159.