•AvIBHHHHn
Pandect. L. XL VI. Tit. 8. Ratamrem haberiet de ratihabitione. 801
so wird die Stipulation wegen der Genehmigung rücksichtlicl,des Geldes verfallen, Reiches der GeschäftsLerr erhalten t?obwohl der Procurator Nichts erhalten hat '
4. SCAEVOLA hb. XIII. Quaeit Hin P,„
hat Fünfzig gefordert Wenn ÄtieÜtdem sollte, so werden die Bürgen, welche wegen der <£nehinigung Sicherheit versprochen haben, anf Fünfzig „ Ild «ufsoviel gehalten sein als das Interesse [des Schuldners] betra-gen hat dass die Klage auf die Fünfzig verschoben werde
5. Idem hb. V. Bespons. — [Sqaevola] hat das Gut-achten ertheilt, dass man nicht blos mit Worten, sondernauch durch eine Handlung genehmige» könne; sona h sei d7eStipulation nicht verfallen, wen» der Geschäftsherr de» liech ts !streit, welchen der Procurator angefangen hätte, fortsetzte in-dem er [das bisher Geschehene dadurch] bullte '
6. HERMOGEN. lib. I. juris EpiLn. Z Venu ein Vorinund a s verdächtig angeklagt worden ist, so ist der VerthXd,ger desselben,] wenn er [auf die Klage] antworten w iÜzu notlnge», d,e Sicherheit, dass der Geschäftsherr die Sachegenehmige» werde, zu leisten. ««tue
7- PAUL lib III. Sentcnt. _ Wenn Derjenige, für wel-che» ohne sc,» Wissen der Nachlassbesitz »achgesucht wor-den JM, verstorben sein wird, so kann der Erbe desselbeninnerhalb der Frästen der Nachsuchui.g dieselbe nicht ffenel"liugen. 6 CUC "
8. VENÜLEJ. hb. XV. Stipulat. - Ein Procurator hatauf Auslieferung geklagt und der Gegner ist freigesprochenworden weil er nicht besass; aber als er den Besitz dersel-be» Sache erlangt hatte, hat der Geschäftsherr gegen ihn aufAuslieferung geklagt. Sabin,,« sagt, die Bürgen Tdes Pro-curators] seien nicht gehalten, weil dies eine andere Sachesei; denn auch wenn der Gescliäftsherr seihst geklagt hätteund darauf, nachdem der Gegner, weil er nicht besass frei'gesprochen von Neuem klagen würde, werde ihm die Ein-rede der -durch Urtheil entschiedene» Sache nicht entgegen-stehe» 193). §. 1 Wenn der Procurator vom Schuldner Geldeingefordert und Bürgschaft bestellt, dass der Geschäftherr es ff e-iielmngen werde, darauf der Geschäftsherr wegen desselben Geldesgeklagt und den Process verloren haben sollte «*), so rerlüüt
193) Weil in dem ersten Process der Beklagte blos wegen mangeladen Besitzes freigesprochen, nicht über das Kocht entschieden ist. Vgl. I. 9. pr. §. 1., I. 17. u. 18. D. de rxc reijud. 44. 2. und zur Erläuterung aller dieser Stellen Kaller«• a. O. §. 36. u. 71. '"
194) Gewöhnlich versteht man dies von einem Verlust des Processes durch ein den Beklagten freisprechendes Unheil, durch
Corp.jur. civ. IV. 54 ' uu "'"