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4 (1832)
Entstehung
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803
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Pandect. IuXLVI. Tit. 8. Ralam rem haberiet de ratihabilionc. 803

9. ULP. lib. IX. ad Ed. Ein vom Vormund bestell-ter Geschäftsführer leistet die Sicherheit jeden Falls; aber we-der ein Geschäftsführer einer Stadt, noch ein Vorsteher einerGemeinheit, noch ein durch die üebereinknnft der Gläubigerfür das Vermögen [des Schuldners] bestellter Curator leistetdie Sicherheit.

10. Idem lib. LXXX. ad Ed. Zuweilen pflegt dieStipulation, dass die Sache genehmigt werde, bei Gelegenheiteines Vertrags eingegangen zu werden, z. B. wenn der Pro-curator Etwas entweder verkauft, oder vermiethet, oder wenndemselben gezahlt wird,

11. HERMOGEIV. lib. VI. jur. Epit. ~ oder er pacis-cirt, oder irgend etwas Anderes im Warnen eines Abwesen-den thut.

12. ULP. lib. LXXX. ad Ed. Denn damit Der, wel-cher contrahirt, um so sicherer sei, pflegt er wegen der Ge-nehmigung zu stipuliren. §. 1. Die Sache genehmigenbedeutet so viel: Das, was von einem falschen Procurator "ge-than worden ist, billigen «nd anerkennen. §. 2. Julianussagt, es mache einen Unterschied, wann der Geschäftsherr diean den Procurator geschehene Zahlung genehmigen miissteob erst dann, wenn er zuerst davon benachrichtigt worden wäre ?Das sei aber in einem weiteren Sinne 10S ) und mit etwasZeitraum zu verstehen, weder mit einem ganz kleinen, nochmit einem sehr grossen, und 1£ >6) also mit einem solchen, wel-chen mau mehr mit dem Verstand begreifen, als durch Worteausdrücken könne. Wie nun, wenn er Das, was er zuerstnicht genehmigt hat, nachher genehmigen wird? [Julia-nus] sagt, es nütze nun nichts mehr zur Verhinderungseiner Klage, und er habe wegen Dessen, was er zuerstnicht genehmigt hat, die Klage unbenommen. Und darumwird, wenn er Das, was dem Procurator gezahlt gewesenwar, gefordert haben wird, ebenso [vom Schuldner gegen denProcurator] aus der Stipulation geklagt werden können, alswenn [der Gläubiger] nachher nicht gesagt hätte, dass er ge-nehmige. Aber ich glaube, dass die Einrede der bösen Ab-sicht statt haben werde. §. 3. Mag; [der Geschältsherr] klagen,oder sich der Aufrechnung bedienen, die Stipulation, dass derGeschäftsherr die Sache genehmigen werde, verfällt sogleich;denn auf welche Weise auch immer Jemand dieselbe Hand-

195) T.v nXüisi. A T gl. nie l. 15. D. de sohlt. 46. 3.

106) Die Ucck'sche Ausgabe bat hier mit der Vulg. und mitIlaloaniler das et der Klor. gestrichen, wahrend sie esdoch in, der gleichlautenden /. 15. dt. beibehalten hat.

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